vorheriges Dokument
nächstes Dokument

22.4. Rechtsgeschäfte, bei denen eine Person gebührenbefreit ist

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 590
Genießt ein Vertragspartner eine persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 GebG, so ist der andere Vertragsteil alleiniger Gebührenschuldner (VwGH 20.11.1980, 1542/78).

Rz 591
Kommt nur einer der Vertragspartner als Gebührenschuldner in Frage (wie bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften), so kann keine Gebühr erhoben werden, wenn dieser Gebührenschuldner persönlich von den Gebühren befreit ist (siehe VwGH 2.5.1960, 2100/59).

Stichworte