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22. Gebührenschuldner (§ 28 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

22.1. Zweiseitig verbindliche Rechtsgeschäfte

Rz 581
Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 462 ff) sind die Unterzeichner der Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist (VwGH 18.12.1989, 88/15/0119).

Rz 582
Wird die Urkunde nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und an den anderen Vertragsteil ausgehändigt, sind ebenfalls beide Vertragsteile Gebührenschuldner (siehe Rz 592 ff).

Rz 583
Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach ein Dritter die Kosten der Vergebührung trage, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung iSd § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen (siehe VwGH 29.1.1997, 96/16/0181).

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