VwGH 96/16/0181

VwGH96/16/018129.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Mag. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Juni 1996, Zl. GA 9-76/96, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §30;
GebG 1957 §28 Abs1 Z1 lita;
GebG 1957 §30;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem Abtretungsvertrag vom 30. September 1993 trat die V. GmbH von ihrem Geschäftsanteil an der N. GmbH im Nominalbetrag von S 10,000.000,-- einen Geschäftsanteil im Nominalbetrag von S 4,900.000,-- an die P. AG und einen Geschäftsanteil im Nominalbetrag von S 5,100.000,-- an den beschwerdeführenden Rechtsanwalt um den Abtretungspreis von zusammen S 1,-- ab. Nach Punkt VII der Vertragsurkunde trug die "Kosten der Vergebührung" des Vertrages die "Übernehmerin P. AG".

Nach einer Mitteilung des Finanzamtes G. vom 16. Jänner 1995 wurde der gemeine Wert der Anteile an der N. GmbH zum 1. Jänner 1989 mit Bescheid vom 24. Februar 1994 mit S 36,-- je S 100,-- Nennkapital festgestellt.

Mit Bescheid vom 24. November 1995 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer aus Anlaß der Übernahme des Geschäftsanteils der N. GmbH im Nominalbetrag von S 5,100.000,-- Rechtsgebühr im Sinne des § 33 TP 21 GebG nach dem gemeinen Wert von S 36,-- je S 100,-- Nennkapital vor.

In der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid führte der Beschwerdeführer aus, der gemeine Wert des Geschäftsanteiles betrage tatsächlich Null Schilling. Die Feststellung des gemeinen Wertes zum 1. Jänner 1989 entspreche nicht den Gegebenheiten. Der Abtretungsvertrag sehe ausdrücklich vor, daß die P. AG die Abtretungsgebühr trage. Der Beschwerdeführer sei lediglich Treuhänder gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der gemeine Wert der Geschäftsanteile mit Bescheid vom 24. Februar 1994 festgestellt worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer den Geschäftsanteil lediglich als Treuhänder erworben habe, sei er als Gebührenschuldner für diesen Erwerb heranzuziehen. Das Finanzamt habe sich an den Beschwerdeführer "als Begünstigten aus diesem Vertrag" gehalten; die "Kostentragungsverpflichtung" der P. AG könne daran nichts ändern, da diese nicht Gebührenschuldner des zwischen der V. GmbH und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Abtretungsvertrages gewesen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 unterlagen Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Zur Entrichtung der Gebühren sind nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Daraus folgt im Beschwerdefall, daß - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor dem Steuerreformgesetz 1993, die für den Beschwerdefall auch von der Aufhebung des § 71 Abs. 2 erster Satz BewG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, G 127-129/93, unberührt geblieben ist - Einwendungen gegen die Höhe des Wertes der Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht im Verfahren zur Bemessung der Rechtsgebühr, sondern allein im Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes von inländischen Anteilen gemäß § 75 BewG in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 1993 erhoben werden konnten (vgl. das Erkenntnis vom 30. August 1995, 95/16/0159, m.w.H).

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen seine Heranziehung als Gebührenschuldner. Der Beschwerdeführer war nach dem Inhalt der Urkunde, der für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblich ist, Erwerber des in Rede stehenden Geschäftsanteils; er hat die Urkunde hierüber unterzeichnet. Die bloße Behauptung einer (verdeckten) Treuhandschaft kann an der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Rechtsgebühr nichts ändern, zumal selbst ein offener Treuhänder als Gebührenschuldner in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1970, Zl. 1669/68).

Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, daß in der beschwerdegegenständlichen Urkunde zwei Abtretungsgeschäfte beurkundet worden sind. Die P. AG war an dem zweiten, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Rechtsgeschäft zwischen der V. GmbH und dem Beschwerdeführer nicht beteiligt, wobei dem Umstand, daß die gemeinschaftlich über zwei Rechtsgeschäfte errichtete Urkunde von den Vertretern der P. AG unterzeichnet worden ist, keine Bedeutung zukommt. Die Meinung des Beschwerdeführers, durch die "Mitunterzeichnung" des Abtretungsvertrages durch die Vertreter der P. AG "hafte" diese für die Gebührenschuld, ist im Gesetz nicht begründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a GebG kommen als Gebührenschuldner nur die Vertragsteile, nicht aber Dritte in Betracht, die infolge der Zusammenfassung mehrerer Rechtsgeschäfte in einer Schrift diese unterfertigt haben. Ebensowenig kann die Bestimmung des § 30 GebG, wonach für die Gebühr neben den Gebührenschuldnern die im übrigen am Rechtsgeschäft beteiligten Personen haften, eine Haftung für weitere, wenn auch in derselben Schrift beurkundete Rechtsgeschäfte begründen. Die bürgerlich-rechtliche Vereinbarung, wonach die P-AG die "Kosten der Vergebührung" trage, kann eine über die abgabenrechtliche Verpflichtung im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. a GebG hinausgehende Abgabenschuld nicht begründen. Da somit in der Urkunde über das in Rede stehende Rechtsgeschäft eine Vereinbarung über die Übernahme der Rechtsgebühren zwischen den beiden Vertragsparteien gar nicht getroffen worden ist, entsprach die Vorschreibung der Gebühr an den Beschwerdeführer als "Begünstigten" (gemeint offensichtlich als Erwerber des Geschäftsanteils) dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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