vorheriges Dokument
nächstes Dokument

21. Bewertungsvorschriften (§ 26 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

21.1. Grundsätze der Bewertung

Rz 568
Im Allgemeinen ist die Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zu beziehen. Wovon die (Hundertsatz-)Gebühr zu berechnen ist, wird in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG geregelt. Sofern die Tarifbestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und § 26 GebG keine abweichenden Bewertungsregeln aufstellen, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF anzuwenden.

Rz 569
Es ist zwischen Nutzungen und Leistungen von bestimmter, unbestimmter und immerwährender Dauer zu unterscheiden.

Rz 570
Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalls aber ungewiss ist (VwGH 7.3.1978, 0348/75, VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048).

Rz 571
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind solche, deren Ende von Ergebnissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (VwGH 7.3.1978, 0348/75; VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048).

Rz 572
Besteht das Entgelt für eine auf immer währende Zeit eingeräumte Nutzung oder Leistung in einem Einmalbetrag, so ist die Gebühr von diesem Einmalbetrag zu bemessen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0132).

Rz 573
Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist gemäß § 26 GebG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BewG 1955 die Summe der einzelnen Jahreswerte ohne Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen.

Rz 574
Gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten - es sei denn, es sind die Vorschriften des § 16 BewG 1955 (Bewertung von Nutzungen oder Leistungen auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen) anzuwenden.

Rz 575
Nach § 16 BewG 1955 erfolgt die Bewertung von Renten, wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sowie dauernden Lasten, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen beschränkt sind, nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 BewG 1955 erging zu § 16 Abs. 1 BewG 1955 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 2009, BGBl. II Nr. 20/2009 zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2009).

Auf der Homepage des BMF steht ein Berechnungsprogramm zur Verfügung (https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/_start.htm ).

Stichworte