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17.2.2. Gesamtrechtsnachfolge

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 548
Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, dass der Rechtsnachfolger hinsichtlich sämtlicher Rechte und Pflichten uno actu an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht (VwGH 25.2.1993, 92/16/0114). Deshalb kann der Gesamtrechtsnachfolger, im Gegensatz zum Einzelrechtsnachfolger, Zusätze und Nachträge iSd § 21 GebG zu Rechtsgeschäften seines Rechtsvorgängers abschließen.

Rz 549
Gesamtrechtsnachfolge tritt zB ein:

Rz 550
Ein bäuerlicher Übergabsvertrag, ein Schenkungsvertrag oder ein Kaufvertrag bewirken hingegen lediglich Einzelrechtsnachfolge, sodass mangels Parteienidentität die Anwendung des § 21 GebG ausgeschlossen ist.

Beispiel:

Der Mieter M und der Vermieter V haben einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal auf eine bestimmte Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Noch vor Beginn des Bestandverhältnisses schenkt V das Geschäftslokal seinem Sohn S. S und M verweisen in einer als Nachtrag bezeichneten Vereinbarung zunächst auf den Inhalt des Mietvertrages zwischen M und V und vereinbaren davon abweichend, dass das Bestandverhältnis erst nach Ablauf von 10 Jahren ohne Kündigung endet. Mangels Parteienidentität handelt es sich nicht um einen Zusatz oder Nachtrag iSd § 21 GebG. Es ist in diesem Fall die Bestandvertragsgebühr entsprechend der insgesamt zwischen S und M vereinbarten Vertragsdauer von 10 Jahren zu entrichten.

Wäre S hingegen der Erbe des V und damit sein Gesamtrechtsnachfolger, so müsste bei der Vergebührung des "Nachtrages" berücksichtigt werden, inwieweit es überhaupt zu einer Abänderung der vom Rechtsvorgänger eingeräumten Rechte kommt. In diesem Fall wäre die Gebühr lediglich entsprechend der Verlängerung vom fünffachen Jahresentgelt zu erheben.

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