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§ 1 GenVerschmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

I. ABSCHNITT

Verschmelzung von Genossenschaften Wesen der Verschmelzung

§ 1.

(1) Genossenschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:

  1. 1. durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft (Übertragende Genossenschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende) Genossenschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. 2. durch Bildung einer neuen Genossenschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Genossenschaften als Ganzes übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).

(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn eine übertragende Genossenschaft aufgelöst ist, die Verteilung des Vermögens unter die Genossenschafter aber noch nicht begonnen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR40263717

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