Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine können als spezielle Zeugnisse betrachtet werden. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen bei der Zeugnisgebühr.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) oder des Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 158 f).
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) oder der Überstellungsfahrtschein ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).