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10.13. Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine (§ 14 TP 15 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.13.1. Tatbestand

Rz 378
Die Gebühr für Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) ist eine Pauschalgebühr; neben dieser fallen im Zulassungsverfahren keine weiteren Gebühren nach dem GebG und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.

Rz 379
Nach § 14 TP 15 GebG sind Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine, die nicht von der Behörde, sondern von privaten Zulassungsstellen ausgestellt werden, gebührenpflichtig. Dafür kommen gemäß § 40a KFG 1967 in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer in Betracht. Durch einen Bescheid des Landeshauptmanns werden sie ermächtigt, eine Zulassungsstelle einzurichten und zu betreiben. Der Gebühr nach § 14 TP 15 GebG unterliegt nur der Zulassungs- und der Überstellungsfahrtschein, der aus Anlass der Zulassung zum Verkehr bzw. der Genehmigung der Überstellungsfahrt ausgestellt wird, nicht aber ein später ausgestelltes Duplikat (siehe Rz 358 ff).

Rz 380
Werden Zulassungs- und Überstellungsfahrtscheine nicht von privaten Zulassungsstellen, sondern von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt, unterliegen diese nicht der Pauschalgebühr nach § 14 TP 15 GebG (siehe Rz 378). In dem Fall sind die Gebühren nach dem GebG für die jeweiligen Schriften (zB Eingaben, Beilagen, Zeugnisse) und die Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten.

10.13.1.1. Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung)

Rz 381
Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen gemäß § 36 KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden. Kraftfahrzeuge und Anhänger sind auf Antrag zum Verkehr zuzulassen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 37 Abs. 1 KFG 1967). Über die Zulassung wird dem Zulassungsbesitzer der Zulassungsschein (Zulassungsbescheinigung) ausgestellt (§ 13 Abs. 1 Zulassungsstellenverordnung - ZustV).

10.13.1.2. Überstellungsfahrtschein

Rz 382
Darunter versteht man die Bestätigung der Bewilligung, nicht zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger oder zugelassene, deren Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind oder für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die vorübergehende Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zur Überstellung des Fahrzeuges an einen anderen Ort erforderlich ist (Überstellungsfahrt) oder dass die Kennzeichentafeln in Verlust geraten sind.

10.13.1.3. Steuerbefreiungen

10.13.1.3.1. Gebührenbefreiungen nach dem GebG

Rz 383
Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf den Bund oder auf vom Bund betriebene Unternehmungen zugelassen, so fällt grundsätzlich keine Gebühr an (§ 2 Z 1 GebG). Die persönliche Befreiung (siehe Rz 15 ff) des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst alle von im entfalteten Tätigkeiten, sei es im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich.

Rz 384
Die persönliche Befreiung des Bundes erstreckt sich nicht auf selbständige Anstalten des Bundes oder auf Unternehmungen, die unter Zwischenschaltung einer eigenen, vom Bund verschiedenen Rechtsperson (zB AG, GmbH) betrieben werden, auch wenn diese Gesellschaften zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen.

Rz 385
Wird ein Kraftfahrzeug bzw. Anhänger auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund zugelassen, so tritt nur dann eine Gebührenbefreiung ein, wenn das Kraftfahrzeug bzw. der Anhänger einer Aufgabe dient, zu der die Gebietskörperschaft auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist (§ 2 Z 2 GebG)

Beispiel:

Kraftfahrzeuge der Landesregierung, Berufsfeuerwehr

Rz 386
Die persönliche Befreiung nach § 2 Z 3 GebG (siehe Rz 22 ff) für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, oder für Vereinigungen, die ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen (§§ 34 ff BAO), umfasst nicht die Zulassungsgebühr nach § 14 TP 15 GebG, weil diese Befreiung nur auf den Schriftenverkehr mit Behörden und Ämtern (Eingaben und Beilagen; siehe Rz 33 f sowie Rz 276 und Rz 254 ff) anwendbar ist.

Rz 387
Besondere persönliche Gebührenbefreiungsbestimmungen bestehen für bestimmte Diplomaten und für bestimmtes Verwaltungs- und technisches Personal dieser Missionen. Die Gebührenbefreiung steht diesen Personen nur dann zu, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind (siehe Rz 52 ff, Rz 389).

Für Berufskonsuln besteht diese Gebührenbefreiung nicht.

Rz 388
Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 an die Zulassungsstelle (beliehener Versicherer), die Kosten für die Kennzeichentafel und Begutachtungsplakette ("Pickerl") sowie der Chipkartenzulassungsbescheinigung fallen als zivilrechtliche Ansprüche nicht unter die für Gebühren oder Verwaltungsabgaben allenfalls vorgesehenen Abgabenbefreiungen.

10.13.1.3.2. Gebührenbefreiung für Diplomaten

Rz 389

Steuerschuldner

Legitimationskarte BGBl. II Nr. 60/2017

Befreiung Gebühr für Zulassungen

Grundlage

Diplomaten u. Beamte internationaler Organisationen mit Diplomatenrang

Rot

Ja

BGBl. Nr. 66/1966 zB BGBl. III Nr. 99/1998

Berufskonsul

Orange

Nein

BGBl. Nr. 318/1969

Honorarkonsul

Gelb

Nein

BGBl. Nr. 318/1969

Angestellte des techn. u. Verwaltungsdienstes von diplomatischen Missionen

Blau

Ja

BGBl. Nr. 66/1966

Angestellte des techn. u. Verwaltungsdienstes von konsularischen Vertretungen

Blau

Nein

BGBl. Nr. 318/1969

Angestellte oder Sachverständige internationaler Organisationen

Grün

Nein

Amtssitzabkommen zB UNO BGBl. III Nr. 99/1998 (Art XI u. XII)

Dienstl. Hauspersonal

Privates Hauspersonal

Braun

Grau

Nein

BGBl. Nr. 66/1966

BGBl. Nr. 318/1969

10.13.1.4. Höhe der Gebühr

Rz 390

Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung)
§ 14 TP 15 Abs. 1 lit. a GebG


119,80 Euro

Überstellungsfahrtscheine
§ 14 TP 15 Abs. 1 lit. b GebG


83,60 Euro

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