Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 151).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 166 ff.