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10.12.6. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.12.6.1. Gebührenschuld

Rz 374
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (siehe Rz 151).

10.12.6.2. Gebührenschuldner

Rz 375
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist zur Entrichtung der Gebühren derjenige verpflichtet, für den oder in dessen Interesse das Zeugnis ausgestellt wird (zB Antragsteller). Siehe dazu auch Rz 166 ff.

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