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10.12.2. Amtliche Zeugnisse

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 365
Unter amtlichen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden.

10.12.2.1. Organe der Gebietskörperschaften

Rz 366
Organe der Gebietskörperschaften sind Behörden und Ämter und die sie vertretenden Personen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Art. 116a B-VG (siehe Rz 29). Der Begriff "Organe der Gebietskörperschaft" ist funktionell und nicht organisatorisch zu verstehen. Natürliche und juristische Personen, sowie Personengesellschaften, die nicht in den Organisationsaufbau der Gebietskörperschaften eingegliedert sind, sind dann funktionell als Organe der Gebietskörperschaft anzusehen, wenn ihnen bzw. ihren Rechtsträgern Aufgaben übertragen sind, die sie im Auftrag des Staates zu besorgen haben (beliehene Unternehmen, siehe auch Rz 287).

Rz 367
Bei Kammern (zB Notariats- und Rechtsanwaltskammer) ist zu unterscheiden, ob sie in Übertragung eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenkreises als Organ einer Gebietskörperschaft tätig werden, oder im eigenen, nicht öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis als Berufs- oder Standesvertretung.

Rz 368
Die Oesterreichische Nationalbank erfüllt in Devisensachen bei der Handhabung des Devisengesetzes hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes.

10.12.2.2. Ausländische Behörden oder Gerichte

Rz 369
Von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellte Zeugnisse sind zu vergebühren, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird, auch wenn sie nur in beglaubigter oder unbeglaubigter Abschrift verwendet werden (siehe Rz 109 ff).

10.12.2.3. Beispiele für Zeugnisse

Rz 370

Wird ein Dienstausweis ausgestellt und ist dieser erforderlich, um zB den Zugang zur Arbeitsstätte zu erlangen oder um den PC in Betrieb zu nehmen, so erfolgt seine Ausstellung im dienstlichen Interesse und er unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

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