Siehe auch Beispiele Rz 10319.
Die Rückerstattung von Urlaubsentgelt gemäß § 10 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976 idgF, ist als Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind die vom Arbeitgeber tatsächlich rückgeforderten und einbehaltenen Beträge.Erhalten Steuerpflichtige bis zur Entscheidung über die Gewährung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG einen Vorschuss vom Arbeitsmarktservice, der auch durch Leistungen aus der Krankenversicherung (Krankengeld) unterbrochen bzw. ergänzt werden kann, ist wie folgt zu differenzieren (VwGH 19.12.2018, Ro 2017/15/0025):- Wird das Rehabilitationsgeld rückwirkend zugesprochen, sind die in dem Zeitraum, für welchen rückwirkend Rehabilitationsgeld gewährt wird, vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistungen (Krankengeld, Vorschuss des Arbeitsmarktservice) an die jeweiligen Träger zurück zu zahlen und werden daher bei der Auszahlung des Rehabilitationsgeldes vom Krankenversicherungsträger einbehalten. Die Leistung des AMS gemäß § 23 Abs. 1 AlVG 1977 (ebenso wie ein sie ersetzendes Krankengeld) ist als steuerpflichtiger Vorschuss auf die beantragte Leistung zu beurteilen. Bei dessen Rückzahlung handelt es sich um eine Rückzahlung von Einnahmen, die im Jahr der Rückzahlung gemäß § 16 Abs. 2 EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig ist.
- Wird das Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Es handelt sich daher um die Rückzahlung von steuerfreien Bezügen, die im Jahr der Auszahlung eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 ausgelöst haben, weshalb diese Rückzahlung entsprechend Rz 118b zu behandeln ist.