- eine nichtselbständige Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird oder
- die unbeschränkte Steuerpflicht nicht ganzjährig besteht oder
- neben Pensionseinkünften auch (geringfügige) Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer oder nachträgliche Einkünfte aus aktiver nichtselbständiger Tätigkeit bezogen werden.
Siehe auch Beispiel Rz 10320.
Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.