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5.8 Werbungskostenpauschbetrag (§ 16 Abs. 3 EStG 1988)

BMFBMF-010222/0088-VI/7/201511.12.2015

Rz 320
Der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag steht aktiven Arbeitnehmern im vollen Umfang von 132 Euro jährlich zu, auch wenn

Siehe auch Beispiel Rz 10320.

Rz 321
Hat der Steuerpflichtige gleichzeitig mehrere aktive Dienstverhältnisse, so steht der Werbungskostenpauschbetrag nur einmal zu. Die mehrfache Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung wird im Zuge des Pflichtveranlagungsverfahrens korrigiert.

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