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10.5.5. Öffentlich-rechtlicher Wirkungskreis

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 289
Der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis ist jener Aufgabenbereich, der einer Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtend auferlegt ist. Es sind darunter jene Angelegenheiten, Tätigkeiten und Aufgaben zu verstehen, denen sich die Gebietskörperschaft auf Grund öffentlich-rechtlicher Norm nicht entziehen kann (siehe Rz 30 ff).

10.5.6. Privatinteresse

Rz 290
Privatinteresse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung seines Begehrens irgendeinen materiellen oder ideellen Vorteil zu erreichen wünscht.

Rz 291
Liegt teilweise öffentliches und teilweise privates Interesse vor, genügt ein teilweises Privatinteresse zur Erfüllung der Gebührenpflicht.

Rz 292
Privatinteresse ist dann nicht gegeben, wenn die Eingabe ausschließlich aus ordnungspolitischen Gründen zu erfolgen hat und im Falle ihrer Unterlassung keine anderen Rechtsfolgen als die Verhängung einer Verwaltungsstrafe drohen.

Rz 293
Ein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

Rz 294
Kein Privatinteresse ist zB anzunehmen bei:

Erfolgt eine derartige Eingabe zur Ermittlung von Daten usw., die (ausschließlich oder unter anderem) an Dritte weiterverkauft werden, unterliegt die Eingabe der Gebührenpflicht.

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