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10.5.4. Organ einer Gebietskörperschaft

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 285
Gebietskörperschaften sind der Bund, die neun Bundesländer, die Gemeinden sowie die Gemeindeverbände nach Art. 116a B-VG.

Rz 286
Organe sind vor allem Behörden, Ämter und die sie vertretenden Personen (Organwalter).

Andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind dann, wenn sie durch Gesetze zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und daher in die öffentliche Verwaltung eingegliedert sind, in diesen Angelegenheiten unmittelbare Organe der Gebietskörperschaften.

Rz 287
Der Begriff Organ einer Gebietskörperschaft ist ein funktioneller, kein organisatorischer.

Funktionelle Organschaft liegt vor, wenn ein mit Hoheitsgewalt beliehener, außerhalb der Staatsorganisation stehender Rechtsträger von der Rechtsordnung ermächtigt wird, Hoheitsakte zu setzen, die einer Gebietskörperschaft zuzurechnen sind. Für das Vorliegen funktioneller Organschaft sprechen insbesondere folgende Kriterien:

Beispiel:

§ 2a Abs. 2 Tierseuchengesetz: "Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe".

Ist auch nur eines dieser Kriterien erfüllt, ist das als starkes Indiz für schlicht hoheitliches Handeln bei der Zeugnisausstellung und damit das Vorliegen funktioneller Organschaft anzunehmen. Trifft keines der genannten Kriterien zu, wird im Allgemeinen keine funktionelle Organschaft gegeben sein.

Beispiele:

Das WiFi ist bei der Ausstellung von Staplerfahrerausweisen kein funktionelles Organ einer Gebietskörperschaft.

Die auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 40a KFG 1967 vom Versicherer eingerichteten Zulassungsstellen sind in den ihnen übertragenen Angelegenheiten funktionelle Organe (beliehenes Unternehmen).

In der VO ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994 idgF wird dem Österreichischen Aero Club die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die Ausstellung von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung erteilt. Der Österreichische Aero Club ist daher in diesen Angelegenheiten funktionelles Organ.

Rz 288
Eingaben an die Oesterreichische Nationalbank in Devisensachen sind gebührenpflichtig, weil die Bank bei der Handhabung des Devisengesetzes 2004 hoheitsrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt.

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