Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen des Einschreiters betreffen, unterliegen einer Eingabengebühr.
Die Eingabe hat folgende Merkmale:
- ein schriftliches Anbringen (siehe Rz 126 und Rz 278 ff)
- einer natürlichen oder juristischen Person (siehe Rz 284)
- an ein Organ einer Gebietskörperschaft (siehe Rz 285 ff)
- in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (siehe Rz 289)
- im privaten Interesse des Einschreiters (siehe Rz 290).