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10.4.7. Gebührenschuld und Gebührenschuldner (§ 13 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.4.7.1. Entstehen der Gebührenschuld

Rz 274
Die Gebührenschuld für Beilagen entsteht, wenn die schriftliche Erledigung über das in der Eingabe enthaltene Anbringen dem Einschreiter zugestellt wird (siehe Rz 124 ff).

10.4.7.2. Gebührenschuldner

Rz 275
Zur Entrichtung der Beilagengebühr ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Beilagen beinhaltende Protokoll verfasst wird (siehe Rz 162 ff).

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