Abschriften sind eine spezielle Form des Zeugnisses. Daher richten sich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld sowie die Person des Gebührenschuldners nach den Regelungen bei der Zeugnisgebühr.
§ 11 GebG enthält für Abschriften keine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld. Die Gebührenschuld entsteht in analoger Anwendung des
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Beglaubigung) oder der Hinausgabe. Bei im Ausland von anderen Behörden als Gerichten beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 5 GebG mit dem amtlichen Gebrauch (siehe Rz 109 ff) im Inland.
In analoger Anwendung des
§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG ist Gebührenschuldner derjenige, für den oder in dessen Interesse die Abschrift ausgestellt wird, wobei nicht ein alleiniges Interesse des Gebührenschuldners gefordert ist (VwGH 1.12.1986, 85/15/0190). An einem Gebührenschuldner fehlt es bei Abschriften, die von einer Behörde für behördeninterne Zwecke ausgefertigt werden und die bei der ausfertigenden Behörde verbleiben oder von Amts wegen, ohne Mitwirkung der Partei einer anderen Behörde übermittelt werden, weil Behörden nach
§ 2 GebG von der Entrichtung der Gebühren persönlich befreit sind.