Nach
§ 13 Abs. 3 GebG wird neben den im
§ 13 Abs. 1 GebG genannten Personen derjenige zum Gesamtschuldner, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst.
Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (
VwGH 7.10.1993, 93/16/0018,
VwGH 2.7.1998, 98/16/0137).
Insbesondere Parteienvertreter (zB Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater) werden durch
§ 13 Abs. 3 GebG zu Gesamtschuldnern mit den von ihnen Vertretenen.
§ 9 Abs. 2 BAO (reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen) hindert die Abgabenbehörde nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gemäß
§ 13 Abs. 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände (
VwGH 19.9.2001, 2001/16/0306).