Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 198 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann.
Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 331 und Rz 401) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.
Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 321 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:
- Z 4 lit. a: Niederschrift über eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft,
- Z 4 lit. b: Niederschrift über die Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- Z 5: Niederschriften über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren,
- Z 6: Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden.