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8.2.2. Amtliche Ausfertigungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 147
Bei amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 GebG (siehe Rz 198 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Hinausgabe, also mit der Aushändigung oder Übersendung an die Person, die aus der amtlichen Ausfertigung unmittelbare Rechte ableiten kann.

8.2.3. Amtshandlungen

Rz 148
Bei Amtshandlungen (siehe zB Rz 331 und Rz 401) entsteht die Gebührenschuld mit deren Beginn.

8.2.4. Protokolle gemäß § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG

Rz 149
Bei den folgenden Protokollen nach § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 GebG (siehe Rz 321 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung:

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