8.2.1. Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels, Eingaben im Zusammenhang mit Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten, übrige Eingaben, Beilagen, Protokolle
Bei Ansuchen um Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels (§ 14 Tarifpost 8 GebG, siehe Rz 330 ff) sowie bei den in § 14 Tarifpost 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG angeführten Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten entsteht die Steuerschuld mit Überreichung. Bei den übrigen Eingaben (siehe Rz 276 ff), Beilagen (siehe Rz 254 ff), eingabeersetzenden Protokollen (siehe Rz 315 ff), Befunden und Vernehmungen (siehe Rz 318 ff) anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses (siehe Rz 358 ff) oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen.Der Begriff der Erledigung umfasst alle Arten schriftlicher Äußerungen der Behörde zu einem Anbringen. Damit sind nicht nur Erledigungen in Bescheidform gemeint. Auch eine nach den jeweiligen Verfahrensgesetzen zulässige andere Form der Schriftlichkeit lässt die Gebührenpflicht im Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung entstehen.Auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise ergehende Erledigungen lösen die Gebührenschuld für die im jeweiligen Verfahren anfallenden Schriften (Eingaben, Beilagen, Protokolle) aus (siehe Rz 126).Die Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung lässt auch ohne deren Unterzeichnung, wenn die jeweiligen Verfahrensvorschriften dies vorsehen, die Gebührenschuld für Eingaben, Beilagen und Protokolle (§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GebG) entstehen. Für das Entstehen der Gebührenschuld ist es auch ohne Belang, in welchem Sinne die Behörde tätig geworden ist (VwGH 20.12.2001, 2000/16/0734).Beispiele schriftlicher Erledigungsarten:
Genehmigung, Stattgabe, Bewilligung, Zurückweisung, Abweisung, Mitteilung über Verfahrenseinstellung, Gegenstandsloserklärung; die Ausstellung eines beantragten Zeugnisses; die Anbringung eines Genehmigungsstempels auf der Eingabe; die schriftliche Auskunft, dass das Anbringen keiner materiellen Erledigung zugänglich ist.
Bei einem Ersuchen um Übersendung von Aktenabschriften stellt die Übermittlung der angeforderten Kopien unabhängig davon, ob auch ein behördliches Begleitschreiben angeschlossen ist, eine schriftliche Erledigung dar.
Beispiele:
Es wird bloß in einem Höflichkeitsschreiben mitgeteilt: "das Verfahren wurde abgeschlossen" oder "Ihrem Antrag wurde entsprochen". Ist jedoch Inhalt des Höflichkeitsschreibens der Behörde lediglich die Zurkenntnisnahme der eingereichten Mitteilung, ohne dass für den Antragsteller daraus eine rechtliche Konsequenz ableitbar wäre, so liegt keine schriftliche abschließende Erledigung der Behörde vor.
Beispiele:
Ist zB in einem Baugesetz vorgesehen, dass die Vollendung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens der Behörde zu melden ist und ergeht nach Durchführung einer Schlussüberprüfung aber kein Bescheid über die Benützungsbewilligung, hat der Bauwerber (in der Regel) bereits mit der Meldung der Vollendung das Recht zur Benützung des Bauvorhabens.
Wird dagegen schriftlich mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wird oder wird der Antrag für gegenstandslos erklärt, so entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Erledigung die Gebührenschuld für den ursprünglichen Antrag.
Im Mehrparteienverfahren entsteht eine Gebührenschuld für die verfahrenseinleitende Eingabe nur dann, wenn auch der Antragsteller die schriftliche Erledigung erhält.
Beispiel:
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Mehrparteienverfahren:
Die Einstellung des Verfahrens wird den Parteien mit Ausnahme desjenigen, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, schriftlich zur Kenntnis gebracht; es entsteht keine Gebührenschuld.