vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3.3.4.2 Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung

BMFBMF-010222/0080-IV/7/201917.12.2019

Rz 40
Für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversorgung besteht keine generelle Steuerbefreiung. Insbesondere unterliegen bloße "Transferleistungen", die Einkommensersätze darstellen, der Steuerpflicht (zB Krankengeld gemäß §§ 138 bis 143 ASVG).

Rz 41
Steuerfrei sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 das Wochengeld nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie das durch BGBl. I Nr. 10/1999 (Vertragsbedienstetenreformgesetz - Änderung des B-KUVG) auf Sonderwochengeld umbenannte Wochengeld bestimmter Vertragsbediensteter. Unter diese Einrichtungen fällt auch die Pharmazeutische Gehaltskasse als besondere Einrichtung der Apothekerkammer. Steuerfrei ist auch das Krankengeld (Familien- und Tagesgeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches gewährt wird.

Leistungen nach §§ 24 Abs. 8, 36d Abs. 3 und 46 Abs. 7 Vertragsbedienstetengesetz (Differenzzahlung von Wochengeld auf vollen Bezug bzw. Ausbildungsbeitrag) sowie Entgeltweiterzahlungen für Beamtinnen während der Zeit des Mutterschutzes sind nicht steuerfrei.

Ausländische Leistungen, die dem österreichischen Wochengeld vergleichbar sind und nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessen werden, sind ebenfalls steuerfrei (VwGH 01.03.2007, 2005/15/0166).

Siehe auch Beispiel Rz 10041.

Rz 42
Zu den Erstattungsbeträgen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gehören Kostenersätze für Fahrtauslagen, Heilbehandlungen, Heilmittel, Kosten der Krankenbehandlung und der Rehabilitation (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988).

Rz 43
Unter Sachleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer ausländischer gesetzlicher Sozialversicherungsträger sind Heilmittel, Heilbehelfe und dgl. zu verstehen, weiters die Kosten für Krankenhausbehandlung und Kuraufenthalte (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. d EStG 1988).

Rz 44
Das von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Übergangsgeld sowie das aus der Pensionsversicherung gebührende Übergangsgeld, das denselben Zwecken dient, ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988).

Rz 44a
Für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2019 fallen unter die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 fallen Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen, die auf Grund von sozialversicherungsrechtlichen oder pensionsgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 sind Ausgleichszulagen oder Ergänzungszulagen grundsätzlich steuerpflichtig (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. f EStG 1988), nur der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 steuerfrei.

Beispiel 1:

Person A hat Anspruch auf 800 Euro Eigenpension, hat ein Kind und hat alle Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllt.

Person A gebührt eine Ausgleichszulage von 277,03 Euro (Berechnung mit Werten 2019: Ausgleichszulagen-Richtsatz 933,06 Euro plus Erhöhung für 1 Kind 143,97 Euro = 1.077,03 abzüglich 800 Euro Eigenpension).

Steuerfrei ist nur der Betrag von 143,97 Euro- und somit nur jener Teil der Ausgleichszulage, der auf die Richtsatzerhöhung für das Kind entfällt.

Beispiel 2:

Person B hat Anspruch auf 1.000 Euro Pension, hat ein Kind und hat alle Anspruchsvoraussetzungen für die Ausgleichszulage erfüllt.

Person B gebührt eine Ausgleichszulage von 77,03 Euro (Berechnung mit Werten 2019: Ausgleichszulagen-Richtsatz 933,06 Euro plus Erhöhung für 1 Kind 143,97 Euro = 1.077,03 abzüglich 1.000 Euro Eigenpension).

Steuerfrei ist die gesamte Ausgleichszulage in der Höhe von 77,03 Euro, da sie in der Richtsatzerhöhung für das Kind Deckung findet.

Stichworte