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2.2. Auswirkungen der Gebührenbefreiungen auf das Gesamtschuldverhältnis

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 18
Sind von mehreren Beteiligten nur einzelne persönlich befreit, so bleibt die Gebühren- und Haftungsschuld (siehe Rz 592, Rz 598) der übrigen Beteiligten davon unberührt. Daran vermögen auch zivilrechtliche Vereinbarungen nichts zu ändern, zumal der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch durch das zivilrechtliche Schuldverhältnis nicht berührt wird.

Beispiel:

Verpflichtet sich jener Vertragspartner, der persönlich von der Gebührenpflicht gesetzlich befreit ist, gegenüber dem anderen nicht befreiten Vertragspartner zur Tragung der Gebühr und wird deshalb ein anderer für die Entrichtung der Gebühr in Anspruch genommen, kann sich dieser in der Folge beim gebührenbefreiten Partner auf Grund der zivilrechtlichen Vereinbarungen schadlos halten.

Rz 19
Ist die einzige oder sind alle als Gebührenschuldner in Frage kommende Person(en) persönlich von der Gebührenpflicht befreit, fällt für die Schrift oder das Rechtsgeschäft keine Gebühr an. Auch die Geltendmachung einer Haftung (siehe Rz 598) scheidet in diesen Fällen aus.

Rz 20
Ist eine Schrift oder ein Rechtsvorgang sachlich von der Gebührenpflicht ausgenommen, so kann weder von einem in Betracht kommenden Gebührenschuldner noch von einem Haftungspflichtigen eine Gebühr gefordert werden.

Rz 21
Sind Gebührenbefreiungen für die Behörde nicht eindeutig erkennbar, so bedarf es eines entsprechenden Hinweises der Partei im Abgabenverfahren (VwGH 5.10.1987, 86/15/0102).

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