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2. Gebührenbefreiungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

2.1. Allgemeines

Rz 15
Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen.

Von Bedeutung ist insbesondere die Befreiung von den Gebühren für Schriften nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz.

2.1.1. Persönliche Befreiungen

Rz 16
Persönliche Gebührenbefreiung bedeutet, dass die Person, die als Gebührenschuldner in Betracht kommt, von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Die Befreiung kommt dieser natürlichen oder juristischen Person entweder zur Gänze (zB § 2 Z 1 GebG, siehe Rz 22 f) oder nur in gewissem Umfang (zB § 2 Z 3 GebG, siehe Rz 33 f) zu.

2.1.2 Sachliche Befreiungen

Rz 17
Eine sachliche Gebührenbefreiung nimmt einen gebührenbaren Sachverhalt von der Gebührenpflicht überhaupt aus, es ist also die Schrift oder der Rechtsvorgang selbst, unabhängig von den daran beteiligten Personen, gebührenfrei (zB § 14 TP 6 Abs. 5, § 33 TP 5 Abs. 4 GebG).

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