Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.6.2. Call Optionen
Das Vorliegen einer Kaufoption begründet kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne des § 2 WiEReG, da die Option ihren Inhaber nur berechtigt, innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt einen bestimmten Aktienanteil zu einem in Vorhinein bekannten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Der Inhaber der Option selbst erfüllt nicht die Voraussetzungen für wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 WiEReG und kann dementsprechend bis zur Ausübung der Option auch kein Eigentümer sein, sofern dieser nicht aufgrund zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen über weitergehende Rechte verfügt.
Konkret ist im Einzelfall zu prüfen, ob aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder einer Satzungsbestimmung Kontrolle ausgeübt werden kann, ob das Rechtsverhältnis ein "vergleichbares Rechtsverhältnis" gemäß § 2 Z 1 lit. a Schlussteil WiEReG ist oder ob der Inhaber der Call Option faktische Kontrolle ausübt.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |