Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
3. Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
3.1. Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern
Mit § 3 WiEReG werden die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Dieser Punkt schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer im Detail wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert.
Bei der Feststellung von direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern sollte wie folgt vorgegangen werden:
- Schritt 1: In einem ersten Schritt muss der meldepflichtige Rechtsträger seine direkten Eigentümer feststellen. Wenn eine natürliche Person mit mehr als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder mehr als 25% Anteile an Aktien oder Stimmrechten hält oder direkt Kontrolle (auch im Wege eines Treuhandschaftsvertrages) auf den Rechtsträger ausübt, ist diese Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn eine natürliche Person mit weniger als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von weniger als 25% am Rechtsträger hält und diesen auch nicht auf andere Weise kontrolliert, ist diese natürliche Person kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG, sofern dieser Person nicht noch weitere Anteile über andere Beteiligungen zugerechnet werden können.
- Schritt 2: Wenn eine juristische Person einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% am meldepflichtigen Rechtsträger hält, sind die Eigentümer dieser juristischen Person als indirekte wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Eigentümer der jeweiligen juristischen Person grundsätzlich auch dann zu prüfen sind, wenn die Beteiligung weniger als 25% am Rechtsträger ausmacht, da Anteile oder Beteiligungen von unterschiedlichen Rechtsträgern mit weniger als 25% zusammenzurechnen sind, wenn diese von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden (näheres zum Kontrollbegriff in Abschnitt 2.3). Es ist daher erforderlich, dass die Eigentums- und Kontrollstruktur soweit verstanden wird, dass indirekte wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger festgestellt werden können.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |