Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
6.1. Einsicht durch Verpflichtete
Verpflichtete im Sinne des § 9 Abs. 1 WiEReG sind:
1.Kreditinstitute gemäß § 2 Z 1 FM-GwG und Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG;
2.Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 2 Z 1 und Z 2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z 1 erfasst sind;
3.Finanzinstitute gemäß § 2 Z 2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG unterliegen;
4.Bundeskonzessionäre gemäß § 14 und § 21 GSpG;
5.Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
6.Rechtsanwälte;
7.Notare;
8.Wirtschaftsprüfer gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017;
9.Steuerberater gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 WTBG 2017;
10.Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß § 1 BiBuG 2014;
11.Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen in bar von mindestens 10.000 Euro annehmen gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 1 GewO 1994;
12.Immobilienmakler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2 GewO 1994;
13.Unternehmensberater gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 3 GewO 1994;
14.Versicherungsvermittler gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 4 GewO 1994;
15.die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
Die Einsicht in das Register wird durch amtssignierte einfache und erweiterte Auszüge aus dem Register gewährt, die über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgerufen werden können.
Bei Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnissen, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist (bspw. § 15 FM-GwG), ist dieser berechtigt im Rahmen des Vertrages über den Unternehmensserviceportal-Zugang des Verpflichteten Einsicht in das Register zu nehmen. Zu diesem Zweck kann der Verpflichtete verantwortliche Personen des Auslagerungsdienstleisters oder Vertreters als User im Unternehmensserviceportal anlegen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |