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Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

BMFBMF-460000/0007-III/6/201826.4.20182018Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

In diesem Erlass wird die Rechtsansicht des Bundesministers für Finanzen im Zusammenhang mit der Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Erlass nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf den Erlass zu unterbleiben.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

6.2. Einsicht bei berechtigtem Interesse

Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde aus datenschutzrechtlichen Erwägungen entsprechend der Vorgaben der 4. Geldwäscherichtlinie als nichtöffentliches Register eingerichtet.

Zusätzlich zu Verpflichteten (§ 9 WiEReG) und Behörden (§ 12 WiEReG) dürfen gemäß § 10 WiEReG auch natürliche Personen und Organisationen Einsicht in das Register nehmen, wenn diese einen schriftlichen Antrag auf Einsicht betreffend der wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers unter Angabe von dessen Stammzahl an die Registerbehörde stellen. In diesem Antrag muss der Antragssteller ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Hinblick auf den betreffenden Rechtsträger nachweisen. Ein Antrag auf Einsicht kann daher immer nur für einen konkreten Rechtsträger gestellt werden.

Eine weitere Voraussetzung für die genannte Verpflichtung des Antragstellers ist gemäß § 11 Abs. 3 WiEReG jedenfalls, dass sich der Antragsteller im Statut oder im Mission-Statement zu Tätigkeiten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet hat, konkrete erfolgreiche Aktivitäten zur Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen kann oder er selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 ist.

Zusätzlich ist nachzuweisen, welchen Beitrag der beantragte Auszug zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten kann. Die letzte Voraussetzung entspricht der für die Verpflichteten geltenden Einschränkung, dass sie Auszüge nur im Rahmen der Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten anfordern dürfen.

Kommt die Registerbehörde nach Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, dass das dargelegte Interesse der natürlichen Person oder Organisation berechtigt ist, erhält diese einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register mit den folgenden Informationen:

Aus Gründen des Datenschutzes und zum Schutz der Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer stellt dieser Auszug keinen vollständigen Auszug aus dem Register dar, sondern zeigt nur einen Teilauszug der Daten aus dem Register.

Die Entscheidung der Registerbehörde, dass kein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt, wird mittels Bescheid zugestellt. Beschwerden gegen die Entscheidungen der Registerbehörde können beim Bundesfinanzgericht eingereicht werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017

Schlagworte:

Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention

Verweise:

BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009

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