Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
1.2.1. Trusts und trustähnliche Vereinbarungen
Ein Trust im Sinne des § 1 Abs. 3 WiEReG ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust iSd WiEReG hat folgende Eigenschaften:
1.Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
2.die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
3.der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen. Das Vorliegen eines Trusts der og. Definition kann auch nicht durch individuelle Rechte und Befugnisse des Trustors oder des Trustees eingeschränkt werden.
Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person.
Treuhandschaften fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff der trustähnlichen Vereinbarungen, da diese typischerweise aufgrund ihrer Struktur und Funktion nicht mit Trusts vergleichbar sind. Sollte jedoch eine Treuhandschaft aufgrund ihrer vertraglichen Ausgestaltung die Verwaltung eines Vermögens zugunsten einer vom Treugeber verschiedenen Person (Begünstigten) vorsehen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine trustähnliche Vereinbarung gegeben ist. Die Pflicht zur Prüfung trifft den Treuhänder, da diesen auch allenfalls die Meldeverpflichtung trifft.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |