Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
1.2. Meldepflichtige Rechtsträger
In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen:
- offene Gesellschaften;
- Kommanditgesellschaften;
- Aktiengesellschaften;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
- kleine Versicherungsvereine;
- Sparkassen;
- Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
- Europäische Gesellschaften (SE);
- Europäische Genossenschaften (SCE);
- Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
- sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
- Vereine gemäß § 1 VerG;
- Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
- aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
- Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
- trustähnliche Vereinbarungen; wenn sie vom Inland aus verwaltet werden. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen:
- Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften
- Agrargemeinschaften
- Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
- Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind
Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen ist hingegen vom Trustee bzw. der vergleichbaren Person zu prüfen, ob ein Sitz im Inland vorliegt (siehe dazu Abschnitt 2.9.).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsenotierte Gesellschaften gemäß § 2 Z 3 FM-GwG (siehe auch Abschnitt 1.2.2.) nicht für das WiEReG anwendbar.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |