EAS 3411
Errichtet eine in Italien ansässige Aktiengesellschaft in Österreich für einen Auftraggeber ein verschiebbares Dach zur Vornahme von Sanierungsarbeiten auf einer Altlastdeponie und führt sie nach Erfüllung der Werklieferung für eine Dauer von fünf Jahren monatlich den Verschub des Daches aus bzw. überwacht diesen und schult anfangs die Mitarbeiter des Auftraggebers in der Verschub-Technik, stellt sich die Frage, ob durch diese Tätigkeiten eine Betriebsstätte in Österreich begründet wird.
Bei der Errichtung des Daches handelt es sich um Bau- und Montageleistungen iSd Art. 5 Abs. 2 lit. g DBA Italien, welche nur bei der Überschreitung einer Dauer von 12 Monaten eine Betriebsstätte begründen. Für die Ermittlung der Baustellenfrist ist das maßgebliche Enddatum jenes, an dem die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist (OECD Komm. Art. 5, Rz 55, 1. Satz). Werden nach Montageabschluss Beratungs- und Assistenzleistungen erbracht (EAS 1025) oder Mitarbeiter des Auftraggebers nach Fertigstellung einer Bauausführung oder Montage in der Bedienung der errichteten Anlage geschult (OECD Komm. Art. 5, Rz 55, vorletzter Satz; vgl. auch EAS 1259), so sind diese Tätigkeiten nicht in die für die Entstehung der Baustellenbetriebsstätte maßgebliche Frist einzubeziehen.
Wenn daher ein italienisches Unternehmen lediglich fünf Monate für die Errichtung eines betriebsfertigen und voll funktionstüchtigen Daches benötigt und danach nur noch Schulungstätigkeiten ausführt und an einem Wochenende pro Monat den Verschub des Daches überwacht, wird dadurch keine Baubetriebsstätte in Österreich begründet. Denn weder die Schulung noch der Verschub werden als Teil der Montage zu werten sein, da sie nicht der Fertigstellung und Instandsetzung des hergestellten Werkes dienen.
Bundesministerium für Finanzen, 6. Dezember 2018