Beachte:
Diese Info wurde durch den Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass 2023 vom 31. März 2023, 2023-0.039.376, BMF-AV Nr. 47/2023, aufgehoben.
Gemäß § 8 EnFG iVm § 9 EnFG, BGBl. Nr. 567/1979, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bei Kleinwasserkraftwerken ab Betriebsbeginn für die Dauer von 20 Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
Mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, 2. BRBG, BGBl. I Nr. 61/2018, treten alle vor dem 1.1.2000 kundgemachte Bundesgesetze und Verordnungen mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft, es sei denn sie sind in der Anlage dieses Bundesgesetzes angeführt. Das EnFG findet sich nicht in dieser Anlage. Das EnFG tritt somit mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Gemäß § 5 Abs. 1 2. BRBG sind außer Kraft getretene Gesetze weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1.1.2019 verwirklicht wurden. Dies bedeutet, dass die Steuerermäßigung des § 9 EnFG für einen Zeitraum von 20 Jahren weiterhin zusteht, wenn der Betriebsbeginn des Kleinwasserkraftwerkes vor dem 1.1.2019 erfolgt ist. Auf Kleinwasserkraftwerke, deren Betriebsbeginn nach dem 31.12.2018 erfolgt, kommt die Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht mehr in Betracht.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Oktober 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | 2. BRBG, Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 61/2018 |
Schlagworte: | Energieförderungsgesetz 1979, Kleinwasserkraftwerk, Hälftesteuersatz, Betriebsbeginn |
Verweise: | § 9 EnFG, Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979 |