Am 1. Oktober 2018 tritt der Durchführungsbeschluss 2018/1137/EU der Kommission betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das für den Transport spezifischer Waren mit Ursprung China oder Weißrussland verwendet wird, in Kraft. Danach müssen bestimmte Sendungen einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden. Dieser Beschluss ersetzt den Durchführungsbeschluss 2013/92/EU, der derartige Kontrollen bisher nur für den Transport spezifischer Waren mit Ursprung China vorgesehen hat. Neben der Ausweitung auf Waren mit Ursprung Weißrussland wurde auch die Liste der "spezifischen Waren" massiv erweitert.
Gemäß dem Beschluss 2018/1137/EU sind alle Sendungen, sofern
- sie ab dem 1. Oktober 2018 (bzw. die bereits vom Beschluss 2013/92/EU erfassten Sendungen ab dem Geltungsbereich dieses Beschlusses) in die EU verbracht werden und
- sie Waren des Anhangs I des Beschlusses 2018/1137/EU mit Ursprung in China oder in Weißrussland enthalten und
Hinweis: Unter den Anhang I des Beschlusses 2018/1137/EU fallen Waren folgender KN-Codes: 2514, 2515, 2516, 4401, 4415 20, 4418, 4421, 4504 90 80, 4823 90 85, 6501 , 6801, 6802, 6803, 6810, 6811 40, 6902, 6904, 6905, 6906, 6907, 6912 00 23, 6912 00 83, 7108 13 80, 7110 19 80, 7210, 7304 31 20, 7304 41, 7313, 7317, 7318, 7415, 8101 96, 8102 96, 8205 90 10, 8407 33 20, 8407 33 80, 8424 49 10, 8424 82 90, 8424 89 40, 8424 89 70, 8465 93, 8467 29 51, 8544 19, 8544 49 91, 8708 30 10, 8708 40 20, 8708 91 20 sowie 8708 92 20; Details siehe VB-0303 Abschnitt 1.2.).
- beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (siehe VB-0303 Abschnitt 1.3.) Verwendung findet,
nach Maßgabe der im Beschluss 2018/1137/EU vorgesehenen Kontrollfrequenz an der ersten EU-Eintrittstelle (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.1.) oder an einem zugelassenen Bestimmungsort (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.2.) durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu untersuchen. In Österreich ist diese Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald durchzuführen. Die Einfuhr derartiger Sendungen ohne phytosanitäre Kontrolle ist ausnahmslos verboten.
Ein Teil der phytosanitären Importkontrolle kann auf Antrag des Importeurs auch an anderen Orten als der ersten EU-Eintrittstelle erfolgen. Für solche Sendungen gilt folgende Vorgangsweise:
- Der Bestimmungsort in Österreich muss vom Bundesamt für Wald gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 zugelassen worden sein.
- An der ersten EU-Eintrittstelle muss auf Antrag des Einführers eine Dokumentenkontrolle durchgeführt werden. Der Antrag dafür muss auf dem "phytosanitären Transportdokument" (Muster siehe VB-0303 Anlage 1) gestellt werden; die durchgeführte Kontrolle muss vom amtlichen Pflanzenschutzdienst der ersten EU-Eintrittstelle auf diesem Dokument bestätigt werden.
- Die Weiterleitung kontrollpflichtiger Sendungen von der ersten EU-Eintrittstelle zu einem zugelassenen Bestimmungsort hat in einem Versandverfahren zu erfolgen; die Bestimmungsstelle im Versandverfahren muss daher immer ein Warenort nach den zollrechtlichen Bestimmungen sein, der gleichzeitig auch ein phytosanitär zugelassener Bestimmungsort ist.
- Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
Hinweis: Das bedeutet, dass der Entladekommentar gemäß Artikel 233 Abs. 4 Buchstabe b UZK iVm Artikel 315 Abs. 1 Buchstabe a UZK-IA im Versandverfahren (Nachricht TR204) auch erst nach Freigabe durch das Bundesamt für Wald an die Bestimmungsstelle übermittelt werden kann.
- Am zugelassenen Bestimmungsort ist die phytosanitäre Importkontrolle von Mitarbeitern des Bundesamtes für Wald durchzuführen.
Hinweis: Sollte sich durch die phytosanitäre Kontrolle (entweder durch eine Verzögerung bei der Kontrolle oder weil eine Behandlung, insbesondere eine Begasung, erforderlich ist) die Entladung und damit die Übermittlung des Entladekommentars verzögern, hat der zugelassene Empfänger die Bestimmungsstelle (zuständiges Kundenteam) über die Verzögerung und den Grund dafür zu informieren, wenn die Frist nach Artikel 315 Abs. 1 Buchstabe d UZK-IA nicht eingehalten werden kann. Sofern ein Suchverfahren eingeleitet worden ist, hat die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle über den Grund für die Verzögerung zu informieren. Sobald die phytosanitäre Kontrolle abgeschlossen und die Sendung vom Bundesamt für Wald freigegeben worden ist, hat der zugelassene Empfänger den Entladekommentar zu übermitteln, den die Bestimmungsstelle an die Abgangsstelle weiterzuleiten hat.
Eine Verzögerung beim Abschluss des Versandverfahrens hat in so einem Fall keine zollschuldrechtlichen Auswirkungen, weil die Verzögerung nicht im Bereich des zugelassenen Empfängers liegt, sondern sich wegen einer amtlichen Kontrollmaßnahme ergibt.
Die Beschränkungen sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0303: Holzverpackungsmaterial" (VuB-Code "0303") gekennzeichnet.
Für die Codierung der Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Informationscodes und Dokumentenartencodes zur Verfügung:
- 71100 - Phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich - Holzverpackungsmaterial
Werden kontrollpflichtige Sendungen zu einem Zollverfahren angemeldet, bevor die phytosanitäre Kontrolle durchgeführt worden ist, ist im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode "71100" zu erklären, dass eine phytosanitäre Kontrolle durch Bundesamt für Wald erforderlich ist (siehe VB-0303 Abschnitt 2.3.).
- 7770 - Bestätigung über durchgeführte phytosanitäre Beschau - Holzverpackungsmaterial
Details dazu siehe VB-0303 Abschnitt 2.3.
- 7779 - Ausnahme - Ware von VuB 0303 (Holzverpackungsmaterial) nicht erfasst
Dieser Code dient bei Waren des Anhangs I des Beschlusses 2018/1137/EU (siehe VB-0303 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in China oder in Weißrussland zur Codierung einer Nichterfassung von den Beschränkungen, die nur in folgenden Fällen vorliegt:
- die Sendung wurde vor dem 1. Oktober 2018 (bzw. bei bereits vom Beschluss 2013/92/EU erfassten Waren vor dem Geltungsbereich dieses Beschlusses) in die EU verbracht oder
- in der Sendungen wird kein Holzverpackungsmaterial verwendet oder
- es werden nur Holz oder Holzprodukte verwendet, die nicht als Holzverpackungsmaterial gelten (siehe VB-0303 Abschnitt 1.3. Abs. 2).
Dieser Code darf nicht gemeinsam mit dem Code 71100 oder dem Code 7770 verwendet werden.
Die Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) wurde bereits entsprechend aktualisiert.
Informationen zur phytosanitären Kontrolle von Holzverpackungsmaterial, insbesondere eine Darstellung der Verfahrensabläufe sowie die Vorgangsweise bei der Zulassung von Bestimmungsorten und bei der Anmeldung von Sendungen für die phytosanitäre Kontrolle, finden sich auf der Homepage des Bundesamtes für Wald unter
www.bundesamt-wald.at => Verpackungsholzkontrolle.
Bundesministerium für Finanzen, 24. September 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Durchführungsbeschluss 2018/1137, ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 54 |
Schlagworte: | Verpackungsholz |
Verweise: | VB-0303 |