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Information zur Veranlagung von Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG 1988)

BMFBMF-010203/0341-IV/201828.8.20182018

Beachte:
Diese Info wurde durch den Einkommensteuerrichtlinien 2000 - Wartungserlass 2023 vom 31. März 2023, 2023-0.039.376, BMF-AV Nr. 47/2023, aufgehoben.

 

Inkrafttreten

§ 107 Abs. 11 EStG 1988 sieht vor, dass auf Antrag auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden ist (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Nach § 124b Z 334 EStG 1988 ist die Bestimmung des § 107 Abs. 11 EStG 1988 in Bezug auf die Höhe der in der Veranlagung anzusetzenden Einkünfte auch schon auf alle zum Zeitpunkt der Kundmachung nicht rechtskräftig veranlagten Fälle mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten, anzuwenden.

Die Kundmachung des JStG 2018 erfolgte am 14. August 2018.

Anwendung auf offene Veranlagungsfälle

Für die Bearbeitung von Fällen, in denen Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten in einer Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung bis inklusive 2018 zu erfassen sind, gilt Folgendes:

1.Ab dem 14. August 2018 ist EStR 2000 Rz 5174 in Fällen nicht mehr anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 107 EStG 1988 fallen. Es sind dies Zahlungen, die von einem

2.Alle zum 14. August 2018 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle, in denen Zahlungen von den in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen erfolgt sind, sind nach Maßgabe des § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 zu veranlagen.

3.Betroffen sind alle Veranlagungsfälle, in denen zum 14. August 2018 keine rechtskräftige (Jahres)Veranlagung vorliegt. Dabei ist nicht bedeutsam, um welches Veranlagungsjahr es sich handelt oder ob eine Erklärung schon eingebracht wurde oder nicht. Das bedeutet:

Vorgangsweise in offenen Veranlagungsfällen

§ 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 sieht vor, dass die anzusetzenden Einkünfte entweder mit

anzusetzen sind.

Das bedeutet: Nach Wahl des Steuerpflichtigen wird entweder die pauschale Bemessungsgrundlage von 33% des Auszahlungsbetrages (ohne USt) angesetzt oder der Betrag, der sich auf Grund eines Gutachtens ergibt. Das Gutachten hat der Steuerpflichtige vorzulegen. Anhang VI der EStR 2000 ist zu beachten (EStR 2000 Rz 5175a).

Ist der Steuerpflichtige damit einverstanden, die Einkünfte in Höhe von 33% des Auszahlungsbetrages (ohne USt) anzusetzen, können anhängige Fälle ab 14. August 2018 dementsprechend erledigt werden. Andernfalls bedarf es eines Gutachtens, das der Steuerpflichtige vorzulegen hat und das der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Die Änderung der Rechtslage stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO dar. Erfolgt eine Wiederaufnahme oder eine Bescheidänderung gemäß § 299 BAO in Bezug auf einen Veranlagungsfall, der am 14. August 2018 rechtskräftig war, kommt die Anwendung des § 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988 nicht in Betracht.

Bundesministerium für Finanzen, 28. August 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 124b Z 334 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 Satz 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Leitungsrecht, Abzugsteuer, Regelbesteuerungsoption, Jahressteuergesetz 2018

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5174
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5175a
BMF 31.03.2023, 2023-0.039.376, BMF-AV Nr. 47/2023

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