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Information zum Kommunalsteuergesetz 1993 zu Rz 79 betreffend Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer

BMFBMF-010222/0093-IV/7/20188.8.20182018

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

 

Die in der Information zum Kommunalsteuergesetz 1993in Rz 79 angeführte Meinung des BMF kann infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.

Für Zeiträume bis 31.12.2017 gilt:

Rz 79 in der Fassung vor der letzten Änderung:

Es bestehen keine Bedenken, wenn als Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 bei Sachbezügen die Sachbezugswerte gemäß der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, angewandt werden. Dies gilt nur für Sachbezüge, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 zufließen.

Hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges bestehen keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (EStR 2000 Rz 1069, Rz 4109a).

Für Zeiträume ab 01.01.2018 gilt:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993 aus der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges ist die Verordnung über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018, anzuwenden:

§ 1. Besteht für einen an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 die Möglichkeit, ein von der Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug für privat veranlasste Fahrten zu benützen, gilt Folgendes:

Demnach sind primär die Sachbezugswerte gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung sinngemäß heranzuziehen. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung gemäß § 1 Z 2 der VO, BGBl. II Nr. 70/2018, ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

Bundesministerium für Finanzen, 8. August 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018
§ 1 Z 2 Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern, BGBl. II Nr. 70/2018

Schlagworte:

Sachbezüge Gesellschafter-Geschäftsführer, private Verwendung eines Firmenfahrzeuges, Bemessungsgrundlage, Kapitalgesellschaft, Sachbezugswerteverordnung, geldwerter Vorteil, Sachbezugswerte

Verweise:

BMF 29.01.2018, BMF-010222/0114-IV/7/2017
VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1069
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109a
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

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