Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.
3. Unternehmen, Unternehmer (§ 3 KommStG 1993)
3.1. Definition Unternehmen, Unternehmer
3.1.1. Unternehmerische Tätigkeit
Rz 21
Eine Kommunalsteuerpflicht kann nur dann eintreten, wenn eine unternehmerische Tätigkeit iSd KommStG 1993 vorliegt.
3.1.2. Einnahmenerzielung
Rz 22
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
3.1.3. Unternehmensbegriff
Rz 23
Das KommStG 1993 knüpft nicht an den Gewerbebetrieb des § 23 EStG 1988 an, sondern - mit Ausnahme der Körperschaft öffentlichen Rechts - an den Unternehmens- und Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen kann sich grundsätzlich auf alle Einkunftsarten des EStG 1988 mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erstrecken.
3.1.4. Keine Bedeutung
Rz 24
Keine Bedeutung haben,
- ob die unternehmerische Tätigkeit (die umsatzsteuerbaren Leistungen) von der Umsatzsteuer befreit ist;
- ob im Bereich der Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer eine Organschaft vorliegt oder eine Gruppenbesteuerung stattfindet - jede Organgesellschaft bzw. jedes Gruppenmitglied bildet für die KommSt ein selbständiges Unternehmen;
- ob eine Liebhabereitätigkeit vorliegt; auch diese ist für die KommSt grundsätzlich eine unternehmerische Tätigkeit.
3.2. Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform
3.2.1. Allgemeines
Rz 25
Als Unternehmer und Unternehmen gelten stets und in vollem Umfang
- Körperschaften iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988; dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften, also auch Komplementärgesellschaften einer GmbH & Co KG, weiters Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen.
- Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz, Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 160/2015) und Stiftungen nach den Landes- Stiftungs- und Fondsgesetzen (StiftR 2009 Rz 1 und Rz 13).
- Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Österreichischer Rundfunk" (ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001).
- Mitunternehmerschaften iSd EStG 1988 und sonstige Personengesellschaften (insbesondere OG, KG, atypische stille Gesellschaften, GesBR).
Die aufgezählten Rechtsgebilde unterliegen kraft Rechtsform mit den von ihnen gewährten Arbeitslöhnen - sofern nicht eine Befreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 oder nach anderen Gesetzen in Betracht kommt - der Kommunalsteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsgebilde unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätig sind ("Kommunalsteuerpflicht kraft Rechtsform"), zB VwGH 22.10.1996, 95/14/0073.
3.2.2. GmbH & Co KG
Rz 26
Die betriebsführende (operative) oder vermögensverwaltende GmbH & Co KG ist kraft Rechtsform Unternehmen und Unternehmer. Die von der KG ausbezahlten Arbeitslöhne unterliegen der KommSt.
Eine Komplementär-GmbH, deren Tätigkeit auf die Besorgung der Geschäftsführung einer KG beschränkt ist, unterliegt mit den von ihr ausbezahlten Arbeitslöhnen kraft Rechtsform der KommSt. Für die KommSt-Pflicht der GmbH ist es nicht von Bedeutung, ob ihre Tätigkeit bloß die Geschäftsführung für eine KG umfasst (VwGH 17.12.2001, 2001/14/0209).
Ein Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG ist kein Dienstnehmer, wohl aber idR als Organ (Geschäftsführer) der Komplementär-GmbH tätig (VwGH 18.12.2002, 2001/13/0057).
3.3. Vereine
3.3.1. Unternehmerischer Bereich
Rz 27
Die KommSt-Pflicht erstreckt sich auf die Arbeitslöhne, die auf den unternehmerischen Bereich des Vereines entfallen. Keine KommSt kann insoweit anfallen, als der Verein nicht unternehmerisch tätig oder gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit ist.
3.3.2. Echte Mitgliedsbeiträge
Rz 28
Ein Verein ist nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorgt, für die er so genannte echte Mitgliedsbeiträge erhält; das sind solche Beiträge, welche die Mitglieder eines Vereines nicht als Gegenleistung für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben.
Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er für im Rahmen eines Leistungsaustausches erbrachte Tätigkeiten so genannte unechte Mitgliedsbeiträge erhält; diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (vgl. VwGH 21.09.2006, 2003/15/0026).
3.3.2.1. Abgrenzung
Rz 29
Zur Abgrenzung echter und unechter Mitgliedsbeiträge siehe VereinsR 2001 Rz 432 bis 438; UStR 2000 Rz 33 f. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn auch Arbeitslöhne gewährt werden.
Dazu stellte der Finanzausschuss Folgendes fest (1302 BlgStenProtNR XVIII. GP):
"Stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so wird es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge handeln.
Für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge spricht insbesondere:
- Mitglieder werden nicht aus einem konkreten Anlass (zB Schadensfall) angeworben,
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages orientiert sich nicht an konkreten Leistungen des Vereines und
- die Mitgliedschaft ist nicht an einen bestimmten Zeitraum gebunden (vgl. VwGH 28.04.1993, 90/13/0245 ).
In diesem Sinn werden daher zB Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an so genannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren sein.
Beispiel
Finanzieren Sportvereine die von ihnen erbrachten Leistungen (etwa Sportausbildung) nicht durch Leistungsentgelte, sondern durch echte Mitgliedsbeiträge, fällt bei Gewährung von Arbeitslöhnen insoweit keine KommSt an."
Im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch erbrachte finanzielle Leistungen, mögen sie auch als Mitgliedsbeiträge tituliert sein, sind als sogenannte unechte Mitgliedsbeiträge zum Unternehmensbereich zu rechnen, wie beispielsweise
- Beitragsleistungen von Vereinsmitgliedern an einen Verein, welcher die wirtschaftlichen Belange der einzelnen Mitglieder fördert,
- Mitgliedsbeiträge einer Wassergenossenschaft zur Deckung der Betriebskosten,
- Mitgliedsbeiträge unterschiedlicher Art an einen Verein, welcher die Schadensfälle von Vereinsmitgliedern abwickelt.
- Mitgliedsbeiträge für einen Golf-Club, die auch die Benützung der Tennisplätze und Fitnessgeräte für die Vereinsmitglieder ermöglichen, unabhängig davon, ob dieses Leistungsangebot in Anspruch genommen wird (VwGH 04.06.2008, 2005/13/0128).
3.3.3. Subventionen
Rz 30
Im Gegensatz zu so genannte echten zählen so genannte unechte Subventionen zum unternehmerischen Bereich. Echte Subventionen werden weder auf Grund eines Leistungsaustausches erbracht noch hängen sie mit bestimmten Leistungen des Vereines zusammen.
Echte Subventionen liegen vor allem dann vor, wenn
- sie zum Betriebsaufwand eines Vereines gewährt werden;
- kein konkreter Leistungsauftrag des Subventionsgebers damit verbunden ist;
- lediglich ein Verwendungsnachweis erbracht werden muss.
Ein Verein ist jedenfalls nichtunternehmerisch tätig, wenn er seine Leistungen unentgeltlich erbringt und erst die Subventionen den Verein in die Lage versetzen, seine nach dem Vereinszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen (VwGH 24.11.1999, 95/13/0185).
Zur Abgrenzung echter und unechter Subventionen siehe VereinsR 2001 Rz 439 bis 443; UStR 2000 Rz 22 bis 32.
Unternehmensbezogene, unechte Subventionen sind solche Entgelte, welche
- auf Grund eines de facto Leistungsaustausches zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),
- auf Grund einer vertraglichen, leistungsorientierten Verpflichtung zwischen Subventionsgeber und leistendem Unternehmer (Subventionsempfänger),
- von einem anderen als dem Empfänger einer Leistung dem leistenden Unternehmer (Subventionsempfänger) gewährt werden.
Derartige (konkrete) unechte Subventionen sind beispielsweise
- Leistungen einer Wirtschaftskammer an Wirtschaftsvereine (Ausstellungsvereine),
- Leistungen an einen Verein als Golfplatzbetreiber bzw. Schiliftbetreiber mit der Auflage, den Golfplatz bzw. den Schilift in bestimmten Zeiten zu betreiben,
- Leistungen einer Gemeinde an einen Verein als Hotelunternehmer mit der Auflage, bestimmte Sanierungen in seinen Hotels vorzunehmen,
- Sponsorgelder an Sportvereine, um eine entsprechende Werbewirkung für die Sponsorgeber zu erreichen,
- Leistungen des Landes an Sozialvereine, um anstelle des Landes Vorsorgemedizin durchzuführen,
- Übernahme der Personalkosten konkreter Dienstnehmer.
3.3.4. Gemeinnützige Vereine
Rz 31
Bei gemeinnützigen Vereinen, die zwar die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet erfüllen, aber nicht unter die Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 fallen, zählen auch die unentbehrlichen Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 2 BAO sowie vermögensverwaltende Tätigkeiten (zB Mietwohnhaus) zum unternehmerischen Bereich.
Zu den Vereinstätigkeiten siehe VereinsR 2001 Rz 253 ff.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: | VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003 |