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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

10.2. Zuteilung der Dienstnehmer

10.2.1. Antrag, Zuteilungsbescheid

Rz 152

Besteht zwischen Gemeinden oder zwischen einer Gemeinde und dem Steuerschuldner Streit darüber, ob und welcher Betriebsstätte die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise zuzurechnen ist, so entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt im Zuteilungsverfahren als "Schiedsrichter" (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993).

Nach Wortlaut und Intention der Zuteilungsregelung im § 10 Abs. 5 KommStG 1993 ist das Finanzamt nur dann zu einer materiellen Entscheidung berechtigt, wenn zumindest zwei Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage für sich in Anspruch genommen haben; für eine Auseinandersetzung des Steuerschuldners mit nur einer Gemeinde - ohne Betroffenheit einer anderen Gemeinde - steht das Zuteilungsverfahren nicht zur Verfügung.

Ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage kann innerhalb von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld gestellt werden (§ 10 Abs. 5 Satz 2 KommStG 1993).

Das Finanzamt hat den Antrag auf Zuteilung mit Bescheid zu erledigen.

Als solche Erledigung kommt in Betracht:

Der Zuteilungsbescheid ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu richten und zuzustellen.

10.2.2. Anpassung "abgeleiteter" Bescheide

Rz 153

Im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den - davon abzuleitenden - Kommunalsteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO von Amts wegen anzupassen oder aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).

Hinsichtlich der Bemessungsverjährung gilt für Zuteilungbescheide und für hievon abgeleitete Steuerbescheide dasselbe wie für Zerlegungsbescheide.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

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