Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.
10.2. Zuteilung der Dienstnehmer
10.2.1. Antrag, Zuteilungsbescheid
Rz 152
Besteht zwischen Gemeinden oder zwischen einer Gemeinde und dem Steuerschuldner Streit darüber, ob und welcher Betriebsstätte die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise zuzurechnen ist, so entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt im Zuteilungsverfahren als "Schiedsrichter" (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993).
Nach Wortlaut und Intention der Zuteilungsregelung im § 10 Abs. 5 KommStG 1993 ist das Finanzamt nur dann zu einer materiellen Entscheidung berechtigt, wenn zumindest zwei Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage für sich in Anspruch genommen haben; für eine Auseinandersetzung des Steuerschuldners mit nur einer Gemeinde - ohne Betroffenheit einer anderen Gemeinde - steht das Zuteilungsverfahren nicht zur Verfügung.
Ein Antrag auf Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage kann innerhalb von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld gestellt werden (§ 10 Abs. 5 Satz 2 KommStG 1993).
Das Finanzamt hat den Antrag auf Zuteilung mit Bescheid zu erledigen.
Als solche Erledigung kommt in Betracht:
- Zurückweisungsbescheid (zB bei mangelnder Rechtzeitigkeit des Antrags),
- Abweisungsbescheid (zB wenn nicht mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise in Anspruch nehmen oder wenn kein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt),
- Zurücknahmebescheid (§ 85 Abs. 2 BAO),
- Zuteilungsbescheid.
Der Zuteilungsbescheid ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu richten und zuzustellen.
10.2.2. Anpassung "abgeleiteter" Bescheide
Rz 153
Im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den - davon abzuleitenden - Kommunalsteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO von Amts wegen anzupassen oder aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).
Hinsichtlich der Bemessungsverjährung gilt für Zuteilungbescheide und für hievon abgeleitete Steuerbescheide dasselbe wie für Zerlegungsbescheide.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: | VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003 |