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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

BMFBMF-010222/0114-IV/7/201729.1.20182018

Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.

14. Kommunalsteuerprüfung (§ 14 KommStG 1993)

Rz 167

Die organisatorischen Regelungen zur gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) sind im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung auf der Homepage des BMF, Rubrik "Findok" veröffentlicht.

Rz 168

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KommStG 1993 obliegt die Kommunalsteuerprüfung dem für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamt (§ 81 EStG 1988) oder dem für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 41a Abs. 1 und 2 ASVG).

Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungsträgers als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 KommStG 1993). Das Prüfungsorgan wird funktional als Gemeindeorgan tätig, es besteht jedoch kein dienstrechtliches oder organisatorisches Weisungsrecht. Die Prüfungsergebnisse haben für die Gemeinde keine zwingende rechtsverbindliche Wirkung.

Rz 169

Das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Landesabgabenordnung (Abgabenverfahrensgesetz) bleibt unberührt, wobei § 148 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993).

In verfassungskonformer Auslegung ist der Verweis (im letzten Satz des § 14 Abs. 1 KommStG 1993) auf die landesrechtlichen Nachschaubestimmungen als statisch anzusehen. Daher hat die Erweiterung des Anwendungsbereiches der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben bzw. hat dieAufhebung von Landesabgabenordnungen mit 1. Jänner 2010 den Inhalt dieses Verweises und damit die Befugnisse der Gemeinden, die Kommunalsteuer betreffende Nachschauen vorzunehmen, nicht berührt.Anzuwenden sind demnach jene zur Nachschau vorhandenen Bestimmungen der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung des § 14 KommStG 1993 durch BGBl. I Nr. 132/2002 (2. Abgabenänderungsgesetz 2002) in Kraft waren. Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz 2009 wurde der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert; dem Verweis in § 14 KommStG 1993 auf Bestimmungen der Landesabgabenordnung wurde aber weder formell noch materialrechtlich derogiert (VwGH 07.07.2011, 2009/15/0223).

Die Ermittlungsbefugnisse auf Grund der landesrechtlichen Nachschaubestimmungen entsprechen im Wesentlichen jenen nach § 147 BAO (Außenprüfung)und betreffen jene Maßnahmen, die für die Ermittlung einer Kommunalsteuerpflicht erforderlich sind (zB Einsichtnahme in Lohnkonten, aber auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, Geschäftsführerverträge usw.); hiefür sind jedoch weder eine Ankündigung, noch ein Prüfungsauftrag, noch eine Schlussbesprechung oder ein schriftlicher Bericht vorgesehen. Allerdings gilt das Wiederholungsprüfungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO.

Daher darf eine Gemeinde, wenn für die betreffende Steuer bereits eine Kommunalsteuerprüfung (Außenprüfung nach § 147 BAO) durch das Finanzamt oder durch den Krankenversicherungsträger vorgenommen wurde, für dieselben Abgaben (für dieselben Monate) eine Außenprüfung (im Sinne der weiter anwendbaren Nachschauregelungen der Landesabgabenordnungen) nur in den im § 148 Abs. 3 BAO genannten Fällen durchführen.

Dies betrifft insbesondere

Daneben bestehen für die Gemeinden die anderen in der BAO geregelten Ermittlungsmöglichkeiten, wie etwa

Überdies sind die Gemeinden berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz KommStG 1993).

Sowohl die Durchführung von Außenprüfungen, Nachschauen als auch Maßnahmen zur Einbringung (Abgabenvollstreckung) dürfen nur von Organen der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Eine Betrauung Dritter (zB Wirtschaftstreuhänder)mittels Werkverträgen ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Bei einer Nachschau durch Dritte (zB Wirtschaftstreuhänder) im Wege von befristet oder unbefristet abgeschlossenen "Dienstverträgen" (wobei die erhebungsberechtigte Gemeinde als "Arbeitgeber" fungiert) ist zu prüfen, ob es sich dabei tatsächlich um arbeitsrechtliche Dienstverträge und nicht allenfalls um Werkverträge handelt.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993

Schlagworte:

Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG

Verweise:

VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003
BMF 26.01.2023, 2022-0.892.770

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