5.4. Gestellungsentgelt
Rz 84
Der KommSt unterliegt 70% des Gestellungsentgeltes ohne Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2017 - FAG 2017) und abzüglich allfälliger Skonti an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser (Rz 15, 104 ff).
5.5. Dienstzugeteilte Personen
Rz 85
Der KommSt unterliegen von Unternehmen der Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte; nicht dazu gehören die vom lohnsteuerlichen Dienstgeber zu tragenden Lohnnebenkosten (Rz 17 ff).
Ist die Höhe der ersetzten Aktivbezüge für dienstzugeteilte Arbeitskräfte nicht bekannt, kann vom in Rechnung gestellten Betrag ein Abschlag von 30% erfolgen (vgl. Bemessungsgrundlage Rz 84).
5.6. Zuordnung der Dienstnehmer zur Betriebsstätte
5.6.1. Funktionelle Zugehörigkeit
Rz 86
Dienstnehmer iSd KommStG 1993 - lohnsteuerliche Dienstnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer, freie Dienstnehmer, Arbeitskräfte eines ausländischen Arbeitskräfteüberlassers, dem Unternehmen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts dienstzugeteilte Dienstnehmer - sind jener Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen, mit der sie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden sind bzw. zu der die engeren ständigen Beziehungen bestehen (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/15/0217). Zur Sechsmonatsregelung bei inländischer Personalüberlassung siehe Rz 120 ff.
Die unternehmerische Verbundenheit kann im Sinne einer funktionellen Zugehörigkeit, das ist im Sinne der Zugehörigkeit des Dienstnehmers zum Aufgabenbereich der Betriebsstätte verstanden werden. Dienstnehmer einer bestimmten Betriebsstätte kann daher auch jemand sein, der nicht in den Räumen der Betriebsstätte, sondern außerhalb arbeitet, wenn er nur in bestimmten ständigen Beziehungen zu dieser Betriebsstätte steht, hauptsächlich dann, wenn sein Arbeitseinsatz von dieser Betriebsstätte aus geleitet wird (VwGH 13.12.1960, 0145/56, Lohnsummensteuer der DDSG).
Beispiele
- Kraftfahrer, die ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte aus, die als Abstell- und Serviceplatz für die Kraftfahrzeuge dient, täglich ausüben, haben zu dieser Betriebsstätte die überwiegende und stärkste Beziehung. Hingegen kommt es nicht darauf an, von welcher Betriebsstätte, auch wenn sich in dieser die Leitung des Unternehmens befindet, fernmündliche Weisungen an die Kraftfahrer erteilt werden (VwGH 29.06.1999, 95/14/0019 ).
- Fahrverkäufer, die die Ware an einer Umladestation abholen und zu den Kunden im räumlichen Einzugsgebiet der Station bringen, sind dieser Betriebsstätte zuzurechnen (VwGH 10.11.1995, 92/17/0292 ).
- Auswärts beschäftigte Dienstnehmer eines Malerbetriebes mit Geschäftsleitung in Gemeinde A und Werkstätte in Gemeinde B: Die Außendienstarbeiter sind zur Gänze der Werkstätte zuzurechnen, es sei denn, die auswärtige Bauausführung hat selbst Betriebsstättencharakter (VwGH 27.06.1989, 89/14/0055 ).
- Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind (VwGH 26.04.1993, 92/15/0007 , 92/15/0008; VwGH 23.04.1992, 91/15/0153 ).
- Leitende Angestellte der Zentrale eines Versicherungsunternehmens mit der Aufgabe der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen sind idR zur Gänze der Zentrale zuzurechnen (VwGH 30.03.1992, 91/15/0112 ).
- Postzusteller sind nicht dem Einsatzort (Gemeinde, in der die Zustellung erfolgt), sondern dem Dienstort zuzuordnen (zB Postamt, Postzustellverteilerzentrum).
- Heimarbeiter iSd Heimarbeitsgesetz 1960 sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten.
- Binnenschifffahrtsunternehmen: IdR Zurechnung zu jener inländischen Betriebsstätte, die den Arbeitseinsatz des Schiffspersonals leitet (VwGH 13.12.1960, 0145/56 ).
- Eine Körperschaft öffentlichen Rechts vermietet und verpachtet Grundstücke (= Betriebsstätten) in den Gemeinden A, B und C, die von einer in der Gemeinde A gelegenen Dienststelle (= Betriebsstätte) der Körperschaft öffentlichen Rechts aus verwaltet werden. Das Grundstück in der Gemeinde B ist ein Mietwohnhaus, in dem ein Hausbesorger angestellt ist. Die in der Gemeinde C gelegenen Grundstücke sind unbebaut.
Kommunalsteuerpflichtig sind die Hausbesorgerbezüge in der Gemeinde B und die mit der Verwaltung (ganz oder teilweise) im Zusammenhang stehenden Bezüge der Dienstnehmer in der Gemeinde A. - Freie Dienstnehmer sind dem Geschäftssitz des Unternehmens zuzuordnen. Wenn der freie Dienstnehmer auf Grund seiner Tätigkeit einer Betriebsstätte zuzuordnen ist (engste ständige Beziehung), ist diese maßgebend.
5.6.2. Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten
Rz 87
Ist eine funktionelle, räumliche oder zeitliche Zuordnung zu einer Zentrale bzw. Filiale (wie in Rz 86 dargestellt) nicht möglich und ist der Dienstnehmer in Betriebsstätten verschiedener Gemeinden beschäftigt, ist der ausbezahlte Arbeitslohn, nach Rücksprache mit der Abgabenbehörde, den Betriebsstätten entsprechend den Beschäftigungszeiten zuzuordnen [zB: Landesmusiklehrer wird in mehreren Gemeinden in Landesmusikschulen (sofern Betriebe gewerblicher Art) während eines Monats tätig].
5.6.3. Kurzfristige Betreuung von Betriebsstätten
Rz 88
Werden Betriebsstätten in bloß zeitlich untergeordnetem Ausmaß von Dienstnehmern betreut, wird idR nicht jene betriebliche Verbundenheit vorliegen, wie sie für eine Zuordnung erforderlich ist. Diese Dienstnehmer werden für Zwecke der KommSt idR - ebenso wie Versicherungsangestellte, die mit der Beaufsichtigung oder Überwachung von Geschäftsstellen betraut sind - zur Gänze als der Unternehmenszentrale zugehörig anzusehen sein bzw. jener Betriebsstätte, von wo sie eingesetzt werden oder Aufträge oder Material für die betreffende Tätigkeit erhalten.
Beispiel
Auf einem Gemeindegebiet von einem Unternehmen aufgestellte und unterhaltene Plakatwände (Anschlagtafel, Plakatsäulen, Briefkästen), Verkaufsautomaten, Glücksspielautomaten, Server und Info-Terminals sind Betriebsstätten iSd BAO und damit auch des KommStG 1993. Diese Beurteilung bedeutet aber nicht, dass der betreffenden Gemeinde ein Anspruch auf KommSt zukommt.
5.6.4. Arbeiterwohnstätte
Rz 89
Eine Arbeiterwohnstätte (zB Dienstwohnung) des Unternehmens stellt eine Betriebsstätte dar. Dort wohnhafte Dienstnehmer können aber nur dann dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, wenn und insoweit sie dort tätig werden, wie zB ein Dienstnehmer, der als Hausbesorger für die Betreuung des unternehmerisch genutzten Gebäudes ganz oder teilweise eingesetzt wird. Das bloße Wohnen eines Dienstnehmers in einer Werkswohnung führt somit nicht dazu, dass die Arbeitslöhne dieses Dienstnehmers der Arbeiterwohnstätte zugerechnet werden. Die gleiche Beurteilung gilt für Betriebserholungsheime, Freizeitanlagen udgl.
5.6.5. Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
5.6.5.1. ARGE als Dienstgeber
Rz 90
Für die KommSt ist die einzelne ARGE, soweit sie selbst Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993 beschäftigt und an diese Löhne zahlt, als Personengemeinschaft selbständig kommunalsteuerpflichtig.
5.6.5.2. Lohnsumme
Rz 91
Zur Lohnsumme der ARGE zählen:
- Löhne an die von der ARGE eingestellten Arbeitskräfte, soweit mit diesen die ARGE, ds. alle ARGE-Mitglieder, gemeinsam Arbeitsverträge abgeschlossen hat;
- Löhne an Arbeitskräfte, die von einem ARGE-Mitglied aus seinem Verrechnungs- und Versicherungsstand in jenen der ARGE überführt wurden.
5.6.5.3. Zurechnung der ARGE-Dienstnehmer
Rz 92
- Ist die Baustelle der ARGE eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 (Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird), sind die Dienstnehmer dieser Betriebsstätte zuzurechnen.
- Ist die Baustelle der ARGE keine Betriebsstätte, wird folgende Zuordnung vorgeschlagen:
- Dienstnehmer, die vorwiegend für die Geschäftsleitung bzw. vorwiegend für die kaufmännische Verwaltung der ARGE tätig sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, in der die Geschäftsleitung bzw. kaufmännische Verwaltung der ARGE erfolgt.
- Dienstnehmer, die unmittelbar mit der Bauausführung befasst sind, werden jener Betriebsstätte zuzurechnen sein, von der aus ihr Einsatz erfolgt.
- Neben der Geschäftsleitung der ARGE kommen auch andere Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen in Betracht, die der ARGE zur Ausübung des Gewerbes dienen. Dies kann auch die Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes sein, wenn von dort aus die kaufmännische Verwaltung der ARGE abgewickelt wird (BMF 22.1.1986, SWK A III 13).
5.6.5.4. Dienstnehmer eines ARGE-Mitgliedes
Rz 93
Werden Arbeitskräfte von einer inländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE überlassen, unterliegen die Arbeitslöhne nicht bei der ARGE, sondern beim ARGE-Mitglied der KommSt, wenn die Arbeitskräfte weiterhin als Dienstnehmer des ARGE-Mitgliedes anzusehen sind. Die Sechsmonatsregelung (Rz 120 ff) kann zur Anwendung kommen.
Werden hingegen die Arbeitskräfte von einer ausländischen Betriebsstätte eines ARGE-Mitgliedes der ARGE im Inland überlassen, gelten die Arbeitskräfte als Dienstnehmer der ARGE und ist diese kommunalsteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist 70% des Überlassungsentgelts.
5.6.6. Ausland
Rz 94
Die Arbeitslöhne eines im Ausland beschäftigten (eingesetzten) Dienstnehmers unterliegen - vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 - nur dann nicht der KommSt, wenn sie einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmens zuzurechnen sind (zB Bauausführung mit Betriebsstättencharakter oder Auslandsfiliale; Arbeitskräfteüberlassung). Siehe Rz 178 ff.
5.6.7. Gemischte Tätigkeiten
5.6.7.1. Zeitanteilige Aufteilung
Rz 95
Ist ein Dienstnehmer teilweise im unternehmerischen und teilweise im nichtunternehmerischen Bereich tätig, sind die Arbeitslöhne entsprechend zuzuordnen und nur mit dem unternehmerischen Teil steuerpflichtig. Die Aufteilung wird, wenn der Dienstnehmer nach der Arbeitszeit entlohnt wird, idR nach dem zeitlichen Ausmaß der Tätigkeiten (zeitlicher Arbeitseinsatz) zu erfolgen haben (zB eine Haushaltshilfe, die auch im Geschäftslokal eingesetzt wird).
5.6.7.2. Anderer Maßstab
Rz 96
Führt eine zeitanteilige Aufteilung im Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis (zB bei Zulagen für bestimmte Tätigkeiten), können auch andere Aufteilungsmaßstäbe herangezogen werden. Siehe dazu VereinsR 2001 Rz 586 f.
5.6.7.3. Vereinbarung der Bemessungsgrundlage
Rz 97
Nach § 5 Abs. 3 KommStG 1993 sind Arbeitslöhne nur insoweit kommunalsteuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen; ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit den Steuerschuldnern eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen, wobei diese rechtliche Möglichkeit auch im Zusammenhang mit Vereinbarungen über Befreiungen nach § 8 Z 2 KommStG 1993 zutrifft.
Diese Vereinbarungen können
- im Rahmen der Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen (auf Grund vorangegangener Verhandlungen mit der Gemeinde),
- im Rahmen eines Feststellungsbescheides,
- im Rahmen einer Prüfung und Abgabenfestsetzungen erfolgen.
Als Kriterien für die Vereinbarung bieten sich an:
- eine organisatorische Abgrenzung, wobei Dienstnehmer im Unternehmensbereich der kommunalsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage zugeordnet werden,
- eine zeitliche Abgrenzung, inwieweit arbeitszeitmäßig Dienstnehmer im Unternehmensbereich tätig und daher diesbezüglich ihre Arbeitslöhne der Bemessungsgrundlage zugeführt werden,
- eine finanzielle Abgrenzung, wonach die Abgabenbehörde eine Relation zwischen unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen und nichtunternehmerischen (echten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen herstellt und dieser Prozentsatz aus unternehmerischen (unechten) Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträgen auf die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer umgelegt wird.
Siehe auch Rz 30.
5.6.8. Finanzamt als Schiedsrichter
Rz 98
Besteht zwischen Gemeinden Streit darüber, ob die auf einen Dienstnehmer entfallenden Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993 ganz oder teilweise einer in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, entscheidet darüber auf Antrag des Unternehmers oder einer Gemeinde das Finanzamt als "Schiedsrichter" mit Zuteilungsbescheid. Eine Antragstellung ist - wie bei der Zerlegung - innerhalb von zehn (vor 1. Jänner 2010 fünfzehn) Jahren ab Entstehung der Steuerschuld möglich. Siehe dazu Rz 152 f.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |