Beachte:
Gemäß Info des BMF vom 08.08.2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018, kann die in Rz 79 angeführte Meinung des BMF infolge der VwGH-Entscheidung vom 19. April 2018, Ro 2018/15/0003, nicht mehr aufrecht erhalten werden.; Diese Info wird durch die Info des BMF vom 26.01.2023, 2022-0.892.770, ersetzt.
12. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 12 KommStG 1993)
Rz 162
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde betrifft insbesondere
- die Vereinbarung mit dem Unternehmer über die Höhe der Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 3 letzter Satz KommStG 1993),
- die Vereinbarung mit dem Unternehmer über den befreiten Teil der Bemessungsgrundlage (§ 8 Z 2iVm § 5 Abs. 3 KommStG 1993),
- die Einigung mit dem Unternehmer über die Zerlegungsgrundlagen (§ 10 Abs. 3 KommStG 1993),
- die Antragstellung beim Finanzamt auf Erlassung eines Zerlegungs- und Zuteilungsbescheides (§ 10 Abs. 4 und 5 KommStG 1993),
- die Erlassung eigener Kommunalsteuerbescheide (§ 11 Abs. 3 KommStG 1993),
- die Anregung einer Kommunalsteuerprüfung (§ 14 Abs. 1 vorletzter Satz KommStG 1993),
- das Nachschaurecht (§ 14 Abs. 1 letzter Satz KommStG 1993).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |
Verweise: | VwGH 19.04.2018, Ro 2018/15/0003 |