15. Strafbestimmungen (§ 15 KommStG 1993) und Strafbestimmungen der Länder
15.1. Allgemeines
Rz 170
Die frühere Bestimmung des § 15 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 sah Strafbestimmungen vor. Mit Erkenntnis vom 20.06.2002, G 110, 111/02 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach der Aufhebung waren ausschließlich die Strafbestimmungen in den Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz in Vorarlberg) anzuwenden (vgl. VfGH 9.10.2002, G 136/02 ua.).
Mit der Neufassung des § 15 KommStG 1993, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Straftatbestände bundeseinheitlich geregelt; die Strafbestimmungen der Länder sind nur mehr für darüber hinausgehende oder davon abweichende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden.
Tatbestand | Geldstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe |
Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens 50.000 Euro | bis zu sechs Wochen |
Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro | bis zu drei Wochen |
Vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird | bis 5.000 Euro | bis zu zwei Wochen |
Wer vorsätzlich - die Kommunalsteuererklärung nicht termingerecht einreicht, - oder eine abgabenrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt | bis zu 500 Euro | bis zu einer Woche |
15.2. Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 15 Abs. 1 KommStG 1993)
Rz 171
Tathandlung
Das Bewirken einer Kommunalsteuerverkürzung muss unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erfolgen. Abgabenrechtliche Offenlegungspflichten sind ua. in § 11 KommStG 1993 und in § 119 BAO enthalten.
Rz 172
Täter
Nach dem Gesetzeswortlaut ("wer") kann jedermann Täter sein. Unmittelbarer Täter kann aber nur sein, wen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht trifft.
a) Abgabepflichtiger
Die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht trifft in erster Linie den Abgabepflichtigen.
Beispiel: Unternehmer
b) Haftungspflichtiger
Auch ein persönlich Haftungspflichtiger kommt als unmittelbarer Täter in Betracht, allerdings nur dann, wenn er nicht ohnedies als Vertreter oder sonstiger Wahrnehmender tätig geworden ist.
Beispiele: Geschäftsführer, faktischer Geschäftsführer
Wurde dabei die Haftung bereits bescheidmäßig geltend gemacht, so sind Personen, die bereits zur Haftung herangezogen worden sind, Gesamtschuldner und damit Abgabenschuldner (§ 7 Abs. 1 BAO). Als Abgabepflichtiger (Abgabenschuldner) im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO unterliegen daher auch sie in vollem Umfang den abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.
Solange die Haftung noch nicht geltend gemacht worden ist, gelten die für die Abgabepflichtigen getroffenen gesetzlichen Vorschriften gemäß § 77 Abs. 2 BAO, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt, sinngemäß.
c) Wahrnehmender
Als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung kommen auch alle Personen in Betracht, die auf Grund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben und diese auch bloß faktisch wahrnehmen.
Beispiel: Buchhalter, Geschäftsführer bzw. Steuerberater, der (die) mit der Erledigung der Kommunalsteuererklärung betraut ist (sind);
Gemäß §§ 119 ff BAO trifft diese Pflicht zunächst den Abgabepflichtigen selbst. Ein persönliches Handeln des Abgabepflichtigen ist aber nur dort erforderlich, wo dies ausdrücklich durch Gesetz oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
In allen anderen Fällen kann sich der Abgabepflichtige durch eine voll handlungsfähige Person vertreten lassen.
Vertreter ist, wer eine Erklärung im Namen eines anderen abgibt oder entgegennimmt, während die Rechtsfolgen in der Person des anderen (des Vertretenen) eintreten. Man unterscheidet zwei Arten von Vertretern: die gesetzlichen und die gewillkürten, je nachdem, ob die Vertretungsbefugnis durch Gesetz oder behördliche Bestellung oder aber durch Bevollmächtigung entsteht.
Voll handlungsfähige Personen können sich ua. durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen (§ 83 Abs. 1 BAO). Wie weit die Vertretungsbefugnis geht, richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Beschränkt handlungsfähige oder handlungsunfähige Personen werden durch gesetzliche Vertreter vertreten (zB Eltern).
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht eine Verwaltungsübertretung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu veranlasst, es auszuführen, oder der sonst seine Begehung erleichtert (§ 7 VStG).
Somit sind folgende Formen der Mitwirkung zu unterscheiden:
- unmittelbare Täter: die unmittelbare Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
- Bestimmungstäter: das Bestimmen eines anderen bzw. die Initiierung einer Tat durch andere Personen bzw. die Initiierung einer durch eine andere Person ausgeführte Handlung von anderen Personen zu einem solchen Verhalten,
- Beitragstäter: Ausübung eines sonstigen Beitrags zu einem solchen Verhalten.
Rz 173
Taterfolg
Der Eintritt einer Verkürzung der Kommunalsteuer ist objektives Tatbestandsmerkmal von § 15 Abs. 1 KommStG 1993.
Rz 174
Subjektive Tatseite
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993 kann mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit verwirklicht werden.
Vorsatz
Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ausreichend ist jedoch bereits bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz), also dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Fahrlässigkeit
Sowohl bewusste als auch unbewusste Fahrlässigkeit sind für die Ahndung gemäß § 15 Abs. 1 KommStG 1993 ausreichend. Bewusst fahrlässig handelt, wer zwar die Gefahr der Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, erkennt, sich aber in der Hoffnung, es möge alles gut ausgehen, darauf einlässt. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit sieht der Beschuldigte die Gefahr der Sachverhaltsverwirklichung nicht, hätte sie aber, hätte er alle seine Fähigkeiten bestmöglich eingesetzt, erkennen können.
Rz 175
Strafe
Es sind Geldstrafen bis zu 50.000 Euro für die vorsätzliche Begehung und bis zu 25.000 Euro für die fahrlässige Begehung vorgesehen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen; bei Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 |
Schlagworte: | Kommunalsteuer, KommSt, Kommunalsteuergesetz, KommStG |