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Information zu der am 7. Februar 2018 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730)

BMFBMF-010311/0002-III/11/20187.2.20182018

Am 7. Februar 2018 wird die Kommission eine Änderung der zentralen Datenbank für die Verarbeitung von Aufgriffsinformationen (COPIS) aktiv setzen, die folgende Auswirkungen auf das Verfahren nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 bzw. die Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen im e-zoll Kontrollmangement hat:

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (insbesondere VB-0730 Abschnitt 2, VB-0730 Abschnitt 5.3., VB-0730 Abschnitt 5.4.1., VB-0730 Abschnitt 5.4.2. und VB-0730 Abschnitt 5.6.) berücksichtigt.

Bei dieser Gelegenheit wurde in VB-0730 Abschnitt 5.4.1. und VB-0730 Abschnitt 5.4.2. aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass einem allfälligen Ersuchen eines Inhabers eines Produktpirateriebescheides um Übermittlung von Abbildungen (Fotos), Proben oder Mustern, wenn dem Ersuchen entsprochen wird, im Hinblick auf die kurzen Verfahrensfristen unverzüglich zu entsprechen ist. Sofern einem solchen Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist dies der ersuchenden Person oder Einrichtung ebenso unverzüglich mitzuteilen, wobei auf die gemäß Artikel 19 Abs. 1 PPV 2014 bestehende Möglichkeit der Prüfung der Waren durch den Inhaber der Entscheidung, die auch durch eine entsprechend ermächtigte Person oder Einrichtung erfolgen kann, hinzuweisen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Februar 2018

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15

Schlagworte:

Fälschung, Plagiat, Fake

Verweise:

VB-0730 Abschnitt 1.3.
VB-0730 Abschnitt 2
VB-0730 Abschnitt 5.1.
VB-0730 Abschnitt 5.2.
VB-0730 Abschnitt 5.3.
VB-0730 Abschnitt 5.4.1.
VB-0730 Abschnitt 5.4.2.
VB-0730 Abschnitt 5.6.

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