Am 7. Februar 2018 wird die Kommission eine Änderung der zentralen Datenbank für die Verarbeitung von Aufgriffsinformationen (COPIS) aktiv setzen, die folgende Auswirkungen auf das Verfahren nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 bzw. die Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen im e-zoll Kontrollmangement hat:
- Das Vorliegen einer Kleinsendung ist künftig nicht mehr pro Sendung, sondern für jede in einer Sendung enthaltene Warenart zu beurteilen. Bei einer Sendung kann daher sowohl das allgemeine Verfahren zur Vernichtung von Waren gemäß VB-0730 Abschnitt 5.4.1. als auch das Verfahren zur Vernichtung von Waren in Kleinsendungen gemäß VB-0730 Abschnitt 5.4.2. zur Anwendung kommen. Im e-zoll Kontrollmangement wird nach Erfassung des Falles als Produktpiraterie-Aufgriffsmeldung wie bisher automatisiert ermittelt, welches Verfahren bei der jeweiligen Warenart zur Anwendung kommt.
- Bei den Produktpiraterie-Aufgriffsmeldungen im e-zoll Kontrollmanagement wurden im Hinblick auf die Änderungen in COPIS folgende Anpassungen vorgenommen:
- Der Begriff "Gemeinschaftsmarke" wurde im Hinblick auf die Verordnung (EU) 2015/2424 in "Unionsmarke" geändert.
- Die für die Beurteilung des anzuwendenden Verfahrens relevante Checkbox " Kleinsendung (Post- oder Eilkuriersendung, die höchstens drei Einheiten enthält oder ein Bruttogewicht von weniger als zwei Kilogramm hat)" wurde durch die Checkbox " Post- oder Eilkuriersendung" und die zusätzlich erforderliche Erfassung der Gesamtrohmasse der Sendung ersetzt. Überdies ist bei den einzelnen Warenpositionen die Eigenmasse zu erfassen.
- Bei den Transportinformationen gibt es nunmehr die Möglichkeit, einen Luftfrachtbrief bzw. ein Transportdokument zu erfassen.
- Anhänge können künftig eine Größe von bis zu 5 MB aufweisen. Überdies können auch Anhänge in den Formaten .tif und .png erfasst werden.
- Die bei den Daten zur Ware zu erfassenden Mengenarten wurden geändert. Folgenden Mengenarten können eingeben werden:
• Stück
• Paare
• Zigarettenpackungen á 20 Stück
• Anzahl Flaschen á 0,7 ltr.
• Anzahl Flaschen á 1 ltr
• Anzahl Tabletten/Dragees - Gemäß Artikel 17 Abs. 3 PPV 2014 bzw. Artikel 18 Abs. 3 PPV 2014 ist der Anmelder oder der Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung über diese Aussetzung oder Zurückhaltung zu unterrichten. Um die Einhaltung dieser Frist sicherzustellen, wird bei Erstellung einer Produktpiraterie-Aufgriffsmeldung nunmehr geprüft, dass das zu erfassende "Entdeckungsdatum" (das ist jenes Datum, an dem gemäß Artikel 17 Abs. 1 PPV 2014 bzw. Artikel 18 Abs. 1 PPV 2014 die Überlassung der Waren ausgesetzt oder die Waren zurückgehalten wurden) nicht länger als einen Tag zurück liegt. Davon unberührt ist ein allenfalls vom "Entdeckungsdatum" abweichendes, länger als einen Tag zurückliegendes "Vergehensdatum". Ein zwischen "Vergehensdatum" und "Entdeckungsdatum" liegender Zeitraum ist als Zeit der Zollkontrolle (siehe VB-0730 Abschnitt 1.3.) zu werten, in der beispielsweise auch eine informelle Kontaktaufnahme mit dem Inhaber eines Produktpirateriebescheides bzw. mit einer möglicherweise zur Antragstellung berechtigten Person oder Einrichtung möglich ist (siehe VB-0730 Abschnitt 5.1. und VB-0730 Abschnitt 5.2.).
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (insbesondere VB-0730 Abschnitt 2, VB-0730 Abschnitt 5.3., VB-0730 Abschnitt 5.4.1., VB-0730 Abschnitt 5.4.2. und VB-0730 Abschnitt 5.6.) berücksichtigt.
Bei dieser Gelegenheit wurde in VB-0730 Abschnitt 5.4.1. und VB-0730 Abschnitt 5.4.2. aus gegebenem Anlass darauf hingewiesen, dass einem allfälligen Ersuchen eines Inhabers eines Produktpirateriebescheides um Übermittlung von Abbildungen (Fotos), Proben oder Mustern, wenn dem Ersuchen entsprochen wird, im Hinblick auf die kurzen Verfahrensfristen unverzüglich zu entsprechen ist. Sofern einem solchen Ersuchen nicht entsprochen werden kann, ist dies der ersuchenden Person oder Einrichtung ebenso unverzüglich mitzuteilen, wobei auf die gemäß Artikel 19 Abs. 1 PPV 2014 bestehende Möglichkeit der Prüfung der Waren durch den Inhaber der Entscheidung, die auch durch eine entsprechend ermächtigte Person oder Einrichtung erfolgen kann, hinzuweisen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Februar 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | PPV 2014, VO 608/2013 , ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15 |
Schlagworte: | Fälschung, Plagiat, Fake |
Verweise: | VB-0730 Abschnitt 1.3. |