Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 wurden die Einfuhrbeschränkungen für Wein mit Wirkung vom 3. März 2018 neu gefasst. Die bisherigen Regelungen wurden dabei weitgehend übernommen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
Änderungen bei den Formerfordernissen für die Ausstellung von Dokumenten V I 1 oder Teildokumente V I 2
Das Dokument V I 1 und die Teildokumente V I 2 sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich oder mit gleichwertigen technischen Mitteln, die von einer amtlichen Stelle anerkannt wurden, auszufüllen. Handschriftliche Teildokumente sind mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. Eintragungen dürfen weder unkenntlich gemacht noch überschrieben werden. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede derartige Änderung muss durch Unterschrift desjenigen, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von der zuständigen Stelle, dem benannten Laboratorium oder der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk versehen werden.
Bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr hat der Anmelder der Zollstelle das Original und die Kopie (nicht mehr eine Durchschrift!) des betreffenden Dokumentes V I 1 oder Teildokuments V I 2 auszuhändigen.
Neue Regelung für indirekte Einfuhren von Wein
Falls Wein aus einem Drittland, in dessen Hoheitsgebiet er erzeugt wurde ("Ursprungsland"), vor der Ausfuhr in die Union in ein anderes Drittland ("Ausfuhrland") ausgeführt wurde, ist das Dokument V I 1 für den betreffenden Wein gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/273 ohne zusätzliche Analysen des Weins für die Einfuhr in die Union gültig, wenn es von den zuständigen Einrichtungen des Ausfuhrlandes auf der Grundlage eines von den zuständigen Einrichtungen des Ursprungslandes erteilten Dokuments V I 1 oder eines gleichwertigen Dokuments ausgestellt worden ist, sofern der Wein
a)im Ursprungsland abgefüllt und etikettiert wurde und unverändert geblieben ist oder
b)als Fassware aus dem Ursprungsland ausgeführt und im Ausfuhrland abgefüllt und etikettiert wurde, ohne anschließend einer anderen Behandlung unterzogen zu werden.
Die zuständige Einrichtung des Ausfuhrlandes muss auf dem Dokument V I 1 bescheinigen, dass es sich um einen Wein im Sinne von Abs. 1 handelt, der die dort genannten Bedingungen erfüllt.
Das Original oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments V I 1 oder des gleichwertigen Dokuments des Ursprungslandes ist dem Dokument V I 1 des Ausfuhrlandes beizufügen.
Zuständige Einrichtungen der Drittländer sind die von der Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/273 unter https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/wine/lists/06.pdf veröffentlichten Stellen.
Geänderte Ausnahmen
Die allgemeine Ausnahme für die Vorlage einer Bescheinigung und eines Analysebulletins (Dokument V I 1 oder Teildokument V I 2) wurde insofern geändert, als sie nunmehr für
- Erzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von 10 Litern ( bisher fünf Liter!) oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen beförderte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt,
gilt.
Alle andere Ausnahmen gelten unverändert weiter.
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Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Wein (siehe VB-0210 Abschnitt 2.5.1., VB-0210 Abschnitt 2.5.3. und VB-0210 Abschnitt 2.7.) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 2. März 2018
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1308/2013 , ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671 |
Schlagworte: | Wein, Weinerzeugnisse |
Verweise: | VB-0210 Abschnitt 2.5.1. |