vorheriges Dokument
nächstes Dokument

5.4 Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

5.4.1 Allgemeines

Rz 1127
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind darauf hin zu untersuchen, ob Steuerpflichtige durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage mittels Absetzung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten dadurch zu vermindern versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres steuerpflichtigen Einkommens in Form von in Leistungsbeziehungen gekleideten Zahlungen zukommen lassen, mit deren Zufluss diese jedoch idR entweder gar keiner Steuerpflicht oder bloß einer niedrigeren Progression unterliegen.

In der Regel fehlt es nämlich bei derartigen Rechtsbeziehungen an dem zwischen Fremden üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl. VwGH 27.4.2000, 96/15/018524.6.2009, 2007/15/011395/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulassen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien iSd Rz 1130 ff gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen (VwGH 7.12.1988, 88/13/0099).

Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen muss eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse in einen steuerlich relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende willkürliche Herbeiführung (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064, VwGH 26.1.1999, 98/14/0095) oder Vortäuschung (VwGH 15.3.1989, 88/16/0225) abgabenrechtlicher Wirkungen vermieden werden.

5.4.2 Tabellarischer Überblick über die Formen der Rechtsbeziehungen

Rz 1128

Art der
Rechtsbeziehung

Wesentliche Erscheinungsformen

Verweis auf Abschnitt

Mitarbeit im Betrieb

Familienhaftes Verhältnis

5.4.6.1 Rz 1142 ff

 

Dienstverhältnis

5.4.6.2 Rz 1148 ff

 

Werkvertrag

5.4.6.3 Rz 1177 ff

Beteiligung am Betrieb

Mitunternehmerschaft

5.4.7.1 Rz 1181 ff

 

Echte stille Gesellschaft

5.4.7.2 Rz 1190 ff

Kapitalgesellschaft

Gesellschafter

5.4.8.1 Rz 1196 ff

 

Gesellschafter-Geschäftsführer

5.4.8.2 Rz 1200 ff

Sonstige Rechtsbeziehungen

Miet- und Pachtvertrag

5.4.9.1 Rz 1206 ff

 

Darlehensvertrag

5.4.9.2 Rz 1214 ff

 

Treuhandverhältnis

5.4.9.3 Rz 1217

 

Kaufvertrag

5.4.9.4 Rz 1218 ff

 

Schenkung

5.4.9.5 Rz 1221 ff

 

Gütergemeinschaft

5.4.9.6 Rz 1224

5.4.3 Anwenderkreis der Grundsätze

Rz 1129
Als "nahe Angehörige", für welche die unten in Abschn. 5.4.4 angeführten Grundsätze anzuwenden sind, gelten insbesondere:

Stichworte