- dem Gewinnanteil auf Grund seiner Beteiligung zuzüglich
- den aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten Sonderbetriebseinnahmen, das sind Vergütungen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat (§§ 21 Abs. 2 Z 2, 22 Z 3, 23 Z 2 EStG 1988), abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel:
Am Gewinn/Verlust sowie an den stillen Reserven der X-KG sind der Komplementär A zu 75% und der Kommanditist B zu 25% beteiligt.
A vermietet der KG ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Betriebsgebäude und erzielt dafür 2010 eine monatliche Miete von 600
An Ausgaben sind für A angefallen:
Gebäude-AfA 2010 2.000
Betriebskosten des Gebäudes 4.000
Von den Betriebskosten 2010 wurden im März 2011 1.000 bezahlt.
B ist auf Grund eines zivil- und sozialversicherungsrechtlich gültigen Dienstvertrages zugleich im Rahmen der X-KG nichtselbständig tätig; das Gehalt wird per 15. eines jeden Monates ausbezahlt, für 12/2010 erst am 12.1.2011
Gehaltsaufwand lt. VuG-Rechnung 52.800
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2.000
Vom in der UGB-Bilanz abgesetzten Bruttobezug des Kommanditisten B von 52.800 wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 2.000 einbehalten und abgeführt
In den Betriebsausgaben der KG findet sich eine Provisionszahlung von 10.000, deren Empfänger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht genannt wird.
VuG-Rechnung der KG:
Aufwand | Ertrag | ||
laufender Aufwand | 510.000 | Ertrag | 800.000 |
Miete an A | 7.200 | ||
Gehalt an B | 52.800 | ||
UGB-Gewinn 2010 | 230.000 | ||
800.000 | 800.000 |
Der Gewinn der Mitunternehmerschaft bzw. die Einkünfte der Mitunternehmer berechnen sich wie folgt:
Der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn von 230.000 ist zunächst um die gemäß § 162 BAO steuerlich nicht anzuerkennende Provisionszahlung von 10.000 zu erhöhen und auf die beiden Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.
Die an A gezahlten Mieten von 7.200 sowie die Gehaltszahlungen an B von 52.800 stellen Vergütungen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dar (Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter), und sind deren Gewinnanteilen zuzurechnen.
Als Sonderbetriebsausgaben sind bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 6.000 bei B, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft) von 2.000 in Abzug zu bringen:
Steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft:
Gewinn laut Unternehmensrecht | 230.000 |
Provision (§ 162 BAO) | +10.000 |
Sonderbetriebseinnahmen von A. u. B | +60.000 |
Sonderbetriebsausgaben A | -6.000 |
Sonderbetriebsausgaben B | -2.000 |
steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft | 292.000 |
Einkünfte der Mitunternehmer A und B:
Gewinnanteil A (75% von 240.000) | 180.000 |
+Sonderbetriebseinnahmen | +7.200 |
-Sonderbetriebsausgaben | -6.000 |
steuerlicher Gewinn A | 181.200 |
Gewinnanteil B (25% v. 240.000) | 60.000 |
+Sonderbetriebseinnahmen | +52.800 |
-Sonderbetriebsausgaben | -2.000 |
steuerlicher Gewinn B | 110.800 |