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19.2.1.3.2 Einkünfte des Mitunternehmers

BMFBMF-010200/0024-IV/6/20197.5.2018

Rz 5859
Die Einkünfte des Mitunternehmers setzen sich zusammen aus

Beispiel:

Am Gewinn/Verlust sowie an den stillen Reserven der X-KG sind der Komplementär A zu 75% und der Kommanditist B zu 25% beteiligt.

A vermietet der KG ein in seinem Sonderbetriebsvermögen befindliches Betriebsgebäude und erzielt dafür 2010 eine monatliche Miete von 600

An Ausgaben sind für A angefallen:

Gebäude-AfA 2010 2.000

Betriebskosten des Gebäudes 4.000

Von den Betriebskosten 2010 wurden im März 2011 1.000 bezahlt.

B ist auf Grund eines zivil- und sozialversicherungsrechtlich gültigen Dienstvertrages zugleich im Rahmen der X-KG nichtselbständig tätig; das Gehalt wird per 15. eines jeden Monates ausbezahlt, für 12/2010 erst am 12.1.2011

Gehaltsaufwand lt. VuG-Rechnung 52.800

Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung 2.000

Vom in der UGB-Bilanz abgesetzten Bruttobezug des Kommanditisten B von 52.800 wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von 2.000 einbehalten und abgeführt

In den Betriebsausgaben der KG findet sich eine Provisionszahlung von 10.000, deren Empfänger trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht genannt wird.

VuG-Rechnung der KG:

Aufwand

 

Ertrag

 

laufender Aufwand

510.000

Ertrag

800.000

Miete an A

7.200

  

Gehalt an B

52.800

  

UGB-Gewinn 2010

230.000

  
 

800.000

 

800.000

Der Gewinn der Mitunternehmerschaft bzw. die Einkünfte der Mitunternehmer berechnen sich wie folgt:

Der unternehmensrechtlich ermittelte Gewinn von 230.000 ist zunächst um die gemäß § 162 BAO steuerlich nicht anzuerkennende Provisionszahlung von 10.000 zu erhöhen und auf die beiden Mitunternehmer entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen.

Die an A gezahlten Mieten von 7.200 sowie die Gehaltszahlungen an B von 52.800 stellen Vergütungen gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 dar (Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter), und sind deren Gewinnanteilen zuzurechnen.

Als Sonderbetriebsausgaben sind bei A die geschuldeten (nicht Abflussprinzip) Betriebskosten und die AfA von 6.000 bei B, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bleiben Betriebsausgaben der Mitunternehmerschaft) von 2.000 in Abzug zu bringen:

Steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft:

Gewinn laut Unternehmensrecht

230.000

Provision (§ 162 BAO)

+10.000

Sonderbetriebseinnahmen von A. u. B

+60.000

Sonderbetriebsausgaben A

-6.000

Sonderbetriebsausgaben B

-2.000

steuerlicher Gewinn der Mitunternehmerschaft

292.000

Einkünfte der Mitunternehmer A und B:

Gewinnanteil A (75% von 240.000)

180.000

+Sonderbetriebseinnahmen

+7.200

-Sonderbetriebsausgaben

-6.000

steuerlicher Gewinn A

181.200

  

Gewinnanteil B (25% v. 240.000)

60.000

+Sonderbetriebseinnahmen

+52.800

-Sonderbetriebsausgaben

-2.000

steuerlicher Gewinn B

110.800

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