Beispiel:
Ein Rechtsanwalt errichtet im Februar 2011 ein Haus, das ab 1. März 2011 als Anlagevermögen verwendet wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro.
Im Jahr 2011 Vorsteuerabzug 50%.
Im Jahr 2012 wird das Haus verkauft/entnommen:
Keine Option: Steuerfreier Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Lasten des Unternehmers).
Option: Steuerpflichtiger Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des privat genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers).
Ab 1.1.2011 (Inkrafttreten des Art. 168a MwSt-RL 2006/112/EG ) sind beide Bestimmungen nebeneinander anzuwenden. Wenn daher bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 der Vorsteuerabzug nicht zur Gänze ausgeschlossen wird, kann dieser bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 vorgenommen werden.
Beispiel 1:
A erwirbt 2011 ein Ferienappartement, das im zeitlichen Ausmaß von 60% steuerpflichtig vermietet und zu 40% privat genutzt wird. Der Vorsteuerabzug ist nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 nicht ausgeschlossen. Es steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 nur im Ausmaß von 60% zu.
Spätere Änderungen im Ausmaß der privaten Nutzung sind im Rahmen von Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berücksichtigen.
Beispiel 2:
B vermietet ein Zimmer (12% der Gesamtfläche des Gebäudes) seines Wohnhauses regelmäßig steuerpflichtig an Fremde. Insgesamt wird der Raum zu 55% unternehmerisch und 45% privat genutzt. Nach § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 kann der Vorsteuerabzug im Ausmaß von 55% geltend gemacht werden. Bei einer privaten Nutzung von mehr als 50% wäre der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zur Gänze ausgeschlossen. Spätere Änderungen des Nutzungsausmaßes sind im Rahmen der (positiven oder negativen) Vorsteuerberichtigungen gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu berücksichtigen.
Randzahlen 2002 bis 2004: derzeit frei.
12.3.4. Kein Vorsteuerausschluss bei Verzicht auf die Steuerfreiheit bei bestimmten im Ausland ausgeführten Umsätzen
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 ist die Steuer für Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie im Inland steuerbar - steuerfrei sein würden.Unter folgenden Voraussetzungen kann der Ausschluss vom Vorsteuerabzug unterbleiben (vgl. auch BFH 6.5.2004, BStBl II 856):
- Der Unternehmer hat einen Umsatz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, den er bei Ausführung im Inland gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 steuerpflichtig behandeln könnte (zB Vermietung eines im anderen Mitgliedstaat gelegenen Geschäftslokales).
- Entsprechend dem innerstaatlichen Recht des anderen Mitgliedstaates ist eine wahlweise steuerpflichtige Behandlung dieses Umsatzes zulässig.
- Der Unternehmer weist nach, dass er diesen Umsatz tatsächlich gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde des anderen Mitgliedstaates steuerpflichtig behandelt hat.
Randzahlen 2006 bis 2010: derzeit frei