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5.7 ABC der Betriebsausgaben

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Abbruchkosten

Rz 1457
Siehe Rz 2618 f.

Abfertigung an Dienstnehmer

Rz 1458
Diese ist grundsätzlich als Lohnaufwand Betriebsausgabe. Dies gilt auch hinsichtlich naher Angehöriger, wenn die für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses erforderlichen Kriterien, insbesondere der Fremdvergleich, erfüllt sind (vgl. hiezu Rz 1148 ff).

Wird die Abfertigung hingegen an einen als Dienstnehmer beschäftigten nahen Angehörigen geleistet, der den Betrieb unentgeltlich oder gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übernimmt, ist sie nicht abzugsfähig, da auf Grund des gebotenen Fremdvergleiches davon auszugehen ist, dass der Erwerber auf den Abfertigungsanspruch verzichtet (vgl. zB VwGH 1.12.1992, 89/14/0176; vgl. hiezu Rz 1167).

Abfindung an einen lästigen Gesellschafter

Rz 1459
Siehe unter "lästiger Gesellschafter" (Rz 1587).

Abgaben

Rz 1460
Siehe "Steuern" sowie zu nichtabzugsfähigen Abgaben Rz 4847 ff.

Abgeltungsanspruch gemäß § 98 ABGB

Rz 1461
Derartige Ansprüche beruhen auf der ehelichen Beistandspflicht des Ehegatten. Sie sind familienhafter Natur und daher nicht abzugsfähig (VwGH 26.3.1985, 84/14/0059; VwGH 21.7.1993, 91/13/0163; siehe auch Rz 1147).

Ablösezahlungen zur Vermeidung des Militärdienstes

Rz 1462
Diese sind selbst dann nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung, wenn damit die Förderung des Betriebes verbunden ist (VwGH 30.5.1989, 86/14/0139; VwGH 22.12.1989, 89/13/0235, jeweils betr. türkischen Militärdienst).

Absetzung für Abnutzung (AfA)

Rz 1463
Siehe Rz 3101 ff.

Abwehrkosten - Allgemeines

Rz 1464
Bei der Abgrenzung von als Betriebsausgabe anzuerkennenden Abwehrkosten zu jenen, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, ist zu untersuchen, ob auch die abgewehrten Aufwendungen Betriebsausgaben wären. Wenn dies der Fall ist, sind auch die Abwehrkosten Betriebsausgaben. Die Abwehrkosten stellen in jenem Jahr Betriebsausgaben dar, in dem sie anfallen. Der Zeitpunkt des Anfallens der abgewehrten Aufwendungen ist dabei irrelevant (VwGH 5.7.1955, 3493/53). Zuwendungen an den Entschädigungsfonds stellen Betriebsausgaben dar (§ 2 Abs. 2 Entschädigungsfondsgesetz BGBl. I Nr. 12/2001).

Abwehrkosten - Beispiele für abzugsfähige Zahlungen

Rz 1465

Abwehrkosten - Beispiele für nichtabzugsfähige Zahlungen

Rz 1466

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