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1.2.2.2 Inländische beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988)

BMFBMF-010216/0002-IV/6/201829.3.2018

1.2.2.2.1 Allgemeines

Rz 136
Rz 137

Aus dem Gebrauch des Wortes "soweit" ergibt sich, dass im Falle einer nur partiellen Befreiung die Körperschaft mit ihrem nicht befreiten Teil unbeschränkt und mit ihrem befreiten Teil beschränkt steuerpflichtig ist.

Eine generelle Ausnahme von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht kommt nach wie vor für die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zum Tragen (§ 26c Z 31 KStG 1988).

Weiters bleibt eine umfassende, aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen bestehende, persönliche Befreiung von der Abgabenpflicht (Rz 1510 ff) von der mit dem 1. StabG 2012 erfolgten Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 unberührt. Die Befreiung aufgrund von völkerrechtlichen Abkommen geht § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 vor, sodass eine beschränkte Steuerpflicht in diesen Fällen bei Bestehen einer umfassenden Befreiung von der Abgabenpflicht nicht begründet wird. Ist in einem völkerrechtlichen Abkommen hingegen keine umfassende Befreiung von der Abgabenpflicht, sondern nur eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vorgesehen, kommt die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht zum Tragen.

1.2.2.2.2 Umfang der Steuerpflicht

Rz 138
Der sachliche Umfang der beschränkten Steuerpflicht wird in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt (siehe Rz 1495 bis 1513) und ist bei den Körperschaften öffentlichen Rechts und bei den aufgrund des § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen befreiten juristischen Personen des privaten Rechts gleich.

Die (beschränkte) Steuerpflicht erstreckt sich zunächst auf steuerabzugspflichtige Einkünfte, wobei nach dem Normzweck die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 93 Abs. 1 EStG 1988, nicht aber steuerabzugspflichtige Einkünfte gemäß § 99 EStG 1988 gemeint sind. Ausgenommen von der beschränkten Steuerpflicht sind bestimmte, in § 21 Abs. 2 KStG 1988 taxativ aufgezählte Einkünfte (siehe Rz 1502 ff).

Rz 139
Über die kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünfte hinaus erweitert § 21 Abs. 3 KStG 1988 den sachlichen Umfang der beschränkten Steuerpflicht auf

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