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4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Anzahlung

Rz 482
Wird zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes des notwendigen Betriebsvermögens eine Anzahlung geleistet, gehört die Forderung auf Lieferung des Wirtschaftsgutes, die sich aus der Anzahlung ergibt, zum notwendigen Betriebsvermögen.

Arbeitszimmer

Rz 483
Siehe LStR 2002 Rz 324 bis 336.

Bankkonto

Rz 484
Ein Bankkonto gehört dann zum Betriebsvermögen, wenn, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten sind, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben (VwGH 9.2.1951, 1116/50; VwGH 28.6.1988, 87/14/0118).

Bargeld, Sparbuch

Rz 485
Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor:

Erst wenn die Widmung zum privaten Bereich nach außen hin klar dokumentiert ist, und zwar insbesondere durch die buchmäßige Behandlung (Erfassung als Privatentnahme) oder allenfalls durch die tatsächliche private Verwendung der Geldmittel, liegt Privatvermögen vor.

Der Umstand, dass ein Sparbuch der Besicherung eines betrieblichen Kredites dient, lässt es noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen werden (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).

Baukostenzuschüsse

Rz 486
Baukostenzuschüsse, die bei Anschlüssen an das Strom-, Gas-, Fernwärme- sowie Kabel-TV-Netz geleistet werden, sind als eigene Wirtschaftsgüter zu aktivieren (VwGH 5.6.1961, 2485/60), die nicht zum Gebäude gehören. Zum Netzbereitstellungsentgelt nach dem ElWOG 2010 siehe Rz 3125.

Baurecht

Rz 487
Der Abschluss eines Baurechtsvertrages führt nur dann bzw. insoweit zu einem aktivierungsfähigen Wirtschaftsgut Baurecht, als Aufwendungen zur Erlangung des Rechtes getätigt werden. Der kapitalisierte Wert der Verpflichtung zur Bezahlung des Bauzinses ist jedenfalls nicht zu aktivieren (VwGH 19.9.1995, 92/14/0008).

Werden für die Erlangung des Baurechtes Aufwendungen (zB Ablösezahlungen) getätigt, so stellt das Baurecht ein eigenständiges unbewegliches Wirtschaftsgut dar, welches abnutzbar ist.

Ein im Grundbuch eingetragenes (begründetes) Baurecht stellt ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 dar; unabhängig davon, ob der Baurechtszins laufend oder durch Einmalzahlung entrichtet wird (siehe Rz 6622).

Die laufenden Baurechtszinszahlungen stellen Betriebsausgaben dar, die sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsverhältnis finden aber weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung (VwGH 26.2.1975, 0936/74; VwGH 19.9.1995, 92/14/0008). Die Veräußerung des Baurechtes unterliegt dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 EStG 1988 (siehe Rz 6622).

Beiträge zur Errichtung öffentlicher Interessentenwege und Aufschließungsbeiträge

Rz 488
Siehe Rz 2626 ff

Belieferungsrecht

Rz 489
Das Belieferungsrecht (zB für Bier) ist mit dem Betrag des hingegebenen Zuschusses bei der Brauerei zu aktivieren und gleichmäßig auf die Zeit der zeitlich begrenzten Bierbezugsverpflichtung der Gaststätte abzuschreiben.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch bei Belieferungsverträgen, die einen ausdrücklichen Rabattverzicht des Gastwirtes hinsichtlich der zukünftigen Getränkelieferungen beinhalten, notwendig. In diesem Fall wird ein Teil des bereits gewährten Zuschusses als Bevorschussung dieser Rabatte gewertet. Diese Bevorschussung wird als Kreditgewährung angesehen, wobei zu unterstellen ist, dass der "Kredit" während der Zeit der Bierabnahmeverpflichtung durch die "Zahlung" der nichtgewährten Rabatte rückerstattet wird. Bei gemischten Verträgen ist daher zu trennen in einen Teil, der Darlehenscharakter aufweist und in einen Teil, der ausschließlich als Gegenleistung für die vom Getränkekunden übernommene Getränkeabnahmepflicht anzusehen ist (VwGH 29.9.1987, 87/14/0086; VwGH 13.9.1994, 90/14/0172). Nur vom letzten Teil werden daher auch Investitionsbegünstigungen geltend gemacht werden können.

Bereitstellungsrecht

Rz 490
Die rechtsverbindliche Zusage, nach Maßgabe eines künftigen Bedarfs das Nutzungsrecht an bestimmten Wirtschaftsgütern einzuräumen, ist für sich noch kein bewertbares Wirtschaftsgut (VwGH 11.3.1992, 90/13/0230).

Besserungsansprüche

Rz 491
Forderungen aus Besserungsvereinbarungen sind grundsätzlich als Wirtschaftsgut anzusehen.

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