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4.1.1.5.2. Anschaffung von Immobilienfondsanteilen zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

4.1.1.5.2.1. Anschaffung über ein inländisches Depot

Rz 435
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 239.

4.1.1.5.2.2. Anschaffung über ein ausländisches Depot

Rz 436
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 240 f.

4.1.1.5.3. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen bei inländischem Depot

4.1.1.5.3.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

Rz 437
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 242 ff.

Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.5.3.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

Rz 438
Die Regelungen entsprechen jenen zu den Investmentfonds; siehe dazu Rz 244.

Ist der Immobilienfonds nicht öffentlich angeboten, sind die Erträge nicht endbesteuert. Zur Frage des Kapitalertragsteuerabzuges siehe Rz 402 f.

4.1.1.5.4. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen bei ausländischem Depot

4.1.1.5.4.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

Rz 439
Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 40 Abs. 3 ImmoInvFG Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 zu oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

Rz 440
Der Steuerpflichtige hat dabei den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die Beträge in den Ausschüttungsmeldungen und Jahresmeldungen beziehen sich jeweils auf einen Fondsanteil.

Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 865 zu erfolgen, Verluste sind unter Kennzahl 892 einzutragen.

4.1.1.5.4.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

Rz 441
Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 40 Abs. 3 ImmoInvFG Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar. Fließen derartige Einkünfte nicht über eine inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 oder werden sie nicht über eine inländische Stelle iSd § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b EStG 1988 ausgezahlt, sind sie vom Steuerpflichtigen in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% gemäß. § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern.

Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG) zu erhöhen sind.

Rz 442
Die Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheins hat in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv unter der Kennzahl 865 zu erfolgen, Verluste werden unter Kennzahl 892 eingetragen.

4.1.1.6. Verlustausgleich

4.1.1.6.1. Allgemeines

Rz 443
Der Verlustausgleich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 27 Abs. 8 EStG 1988 geregelt, wobei Z 1 bis 4 spezielle Verlustausgleichsbeschränkungen enthalten (zu den Verlustausgleichsbeschränkungen im Einzelnen siehe EStR 2000 Rz 6231 ff). Einkünfte aus Immobilienfonds, die nicht dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a EStG 1988 unterliegen (siehe dazu Rz 388), können im Rahmen des Verlustausgleichs nicht mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünften ausgeglichen werden.

Die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Verlustausgleich finden sich in § 93 Abs. 6 und in § 97 Abs. 2 EStG 1988.

Zum Verlustausgleich durch die depotführende Stelle gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 siehe Abschnitt 3.1.1.6.2. (Rz 250 ff).

Zum Verlustausgleich im Rahmen der Veranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 siehe Abschnitt 3.1.1.6.3. (Rz 254 ff).

Zum Antrag auf Besteuerung zum progressivem Einkommensteuertarif gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 (Regelbesteuerungsoption) siehe Abschnitt 3.1.1.6.4. (Rz 257).

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